Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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sicht zu verfahren und namentlich die in §§ 2, 3, 5 und 6 enthaltenen Vorschriften genau zu 
beobachten. 
Etwaige Zuwiderhandlungen von Seiten der Behörden gegen die, in dieser Verordnung 
ihnen ertheilten Anweisungen ziehen Ordnungsstrafen bis zu 10 Thlr. — — nach sich. 
§9. Die Paßkarten, welche nach einem für alle betheiligten Staaten übereinstimmen- 
den Formulare ausgestellt werden, enthalten 
auf der ersten Seite 
1) das Wappenschild des betreffenden Staats, 
2) das Kalenderjahr, auf welches die Paßkarte lautet, 
3) den Namen, Stand und Wohnort des Inhabers, 
4) die Firma der ausfertigenden Behörde mit der Namensunterschrift und beigedrucktem 
Siegel, und 
5) die Nummer des Paßkartenjournals, 
auf der zweiten Seite 
6) das Signalement des Inhabers in 4 Rubriken und 
7) dessen Namensunterschrift, 
sowie endlich 
auf dem Rande 
8) die Hinweisung auf die gegen den Mißbrauch der Paßkarten bestehenden Straf- 
bestimmungen. 
Die Paßkarten sind nur für die Dauer des Kalenderjahres, in welchem sie ausgestellt wor- 
den sind, gültig und erlöschen mit dessen Ablaufe von selbst. Der Preis einer Paßkarte beträgt 
Fünf Neugroschen. Eine Stempelabgabe wird davon nicht erhoben. 
Die Bezeichnung der ausstellenden Behörde wird in hiesigen Landen durch Aufdruckung 
des schwarzen Dienststempels derselben bewirkt, dem die Unterschrift des betreffenden Beamten 
nebst dem Datum der Ausstellung beizusetzen ist. 
& 10. Da das den Paßkarten einzuverleibende Signalement sich nur auf die wesent- 
lichsten Kennzeichen erstrecken kann, mithin eine ganz genaue Angabe derselben um so unerläß- 
licher erscheint, zeither aber hierbei und insbesondere bei Ausfüllung der Rubrik: „Besondere 
Kennzeichen“ häufig Mängel wahrgenommen worden sind, so wird den Behörden eine sorg- 
fältige und genaue Ausfüllung der angegebenen Rubriken des Signalements zur ausdrück- 
lichen Pflicht gemacht. 
§# 11. Jede, mit der Ausfertigung von Paßkarten beauftragte Behörde hat über die von 
ihr ausgestellten Paßkarten ein, von den, in § 5 der Verordnung vom 15ten Juli 1829 
vorgeschriebenen Paßjournalen abgesondertes Verzeichniß zu führen, in welches, unter fortlau- 
fender Nummer, Name, Stand und Wohnort der Empfänger, sowie der Tag der Ausstellung 
einzutragen sind. » 
Auch über die produeirten Paßkarten haben sämmtliche, die Fremdenpolizei hand- 
habende, Behörden ein, ebenfalls Namen, Stand und Wohnort der Paßkarteninhaber, die An- 
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