Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Contraventionen sind für Abgabenhinterziehungen zu erachten und nach 9§280 zu bestrafen. 
§#276. Die Abgabe ist nach erfolgter amtlicher Ermittelung ihres Betrags fällig und Gaermim- * 
alsbald nach Ablauf eines jeden Ouartals an die Zehntenämter zu entrichten. " Abnic “ 
§#277. Bei Gruben, welche für mehrere Jahre eine gleichmäßige Förderung erwarten Firation. 
lassen, kann das Finanzministerium den Grubeneigenthümern gestatten, statt der Abgabe 
vom Nohertrage ein gewisses, für angemessene Zeiträume zu regulirendes Firum zu entrichten. 
§d278. Von der Grubenfeldsteuer und der Rohproductenabgabe kann das Finanzmini= Abgabenerlaß. 
sterium einzelnen Gruben, im Falle besonderer Bedrängniß, zeitweise Befreiung oder Ermä- 
ßigung zugestehen. 
§6279. Für die von den Bergbehörden im Interesse der Bergwerkseigenthümer zu voll= Gebühren. 
ziehenden Geschäfte sind von letzteren Gebühren nach der vom Finanzministerium festzustellen- 
den Gebührentare zu entrichten. 
Die Geschäfte, welche allgemeine Bergbauangelegenheiten oder die Ausübung der poli- 
zeilichen oder staatswirthschaftlichen Aufsicht oder die Abgabenerhebung betreffen, sind, soweit 
dabei nicht Ungehorsam der Grubeneigenthümer in Frage kommt, kostenfrei zu besorgen. 
§2280. Abgabenhinterziehungen sind mit dem vierfachen Betrage der besonders nach-Abgabenhinter- 
zuentrichtenden Abgaben zu bestrafen. ziehungen. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht ermittelt werden, so tritt nach berg- 
amtlichem Ermessen eine Strafe von Einem bis Funfzig Thaler ein. 
##281. Der Staat übt an den durch den Bergbau producirten Erzen und Metallen ferner Wegfall des 
keinen Vorkauf aus. Vorkaufsrechts. 
Es kommen daher auch die zeither zu entrichten gewesenen Vorkaufsgelder, als namentlich 
das Vorkaufsgeld vom Kupfer, das Kobalt-Concessionsgeld und das Ladegeld vom Eisenstein 
in Wegfall. 
6282. Eine Verbindlichkeit des Staats gegen die Bergwerkseigenthümer, die in seinem Unterstützungen 
Eigenthume befindlichen Stölln und Wasserversorgungsanstalten ferner zu unterhalten und er ven g- 
neue dergleichen anzulegen, oder sonstige Unterstützungen, welche sich nicht auf besondere Rechts- Staatscassen. 
titel (§§ 286, 287) gründen, für den Bergbau zu gewähren, findet nicht Statt. 
§ 283. Von den im Staatseigenthume befindlichen Revierstölln und Wasserversorgungs= Ueberweisung 
: „ . der Revierstölln 
anlagen werden die nachbenannten mit allem zugehörigen Activ= und Passiovermögen in das end * 
Gesammteigenthum der betreffenden Reviere und Revierabtheilungen überwiesen, als: versorgungs- 
3 5 „ zrn:. anlagen in der 
a) in Freiberger Revier: Freiberger und 
1) Churfürst Johann Georg Stolln, Schneeberger 
Tiefer Für · Revier in das 
2) Tiefer Fürstenstolln in Emanuel Fundgrube, Reviereigen- 
3) Thelersberger Erbstolln zu Linda, thum.
	        
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