Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Betrieb 
des Rothschön— 
berger Stollns. 
Eisenäqui= 
valentgelder. 
Holzäquivalent= 
gelder. 
Bergbegnadig- 
ungsgelder. 
(254 ) 
4) Alter tiefer Fürstenstolln nebst Altem Thurmhofer Hülfs-, Verträglichen Gesell- 
schafts= und Anna verstuften Stolln, 
5) Dörnthaler Wasserleitung sammt obern Wasserversorgungsanstalten, 
6) Junger Fürst zu Sachsen Müdisdorfer Rösche sammt unteren Wasserversorg- 
ungsanstalten, 
7) Martelbacher Rösche zu Dittmannsdorf, 
8) Muldenwasser-Versorgung; 
b) in Schneeberger Revier: 
1) Königlicher tiefer Marcs Semler Stolln, untere Revier, 
2) Königlicher tiefer Marcs Semler Stolln, obere Revier, 
3) Königlicher tiefer Fürstenstolln nebst Namen Jesus Stollnflügel. 
Die übrigen fiscalischen Stölln und Wasserleitungen bleiben bis auf Weiteres im Eigen- 
thume des Staatsfiscus. 
Den fiscalischen Hütten der Freiberger Revier bleibt ihr Benutzungsrecht an den dasigen 
Revierwasserversorgungsanstalten vorbehalten. Sie treten künftig sowohl rücksichtlich dieses 
Rechts, als ihrer Beitragspflichtigkeit zu gedachten Anstalten in gleiche Verhältnisse wie die 
Gruben. 
*284. Der Rothschönberger Stolln wird auf Staatskosten bis durch den Halsbrückner 
Spat getrieben und an der Mittagsseite desselben verstuft werden. 
§285. Die Eisenäquivalentgelder, welche zeither aus der Staatscasse für den Bergbau 
gewährt wurden, kommen in Wegfall. 
286. Rücksichtlich der Holzäquivalentgelder, insoweit sie auf Grund besonderer Rechts- 
titel aus der Staatscasse an Privatbergbauunternehmer zu leisten sind, wird durch gegenwär- 
tiges Gesetz nichts geändert. 
Für alle vom Erscheinen dieses Gesetzes an verliehen werdenden Gruben findet eine Bewil- 
ligung von dergleichen Holzgeld oder wohlfeilerem Holze nicht Statt. 
8 287. In der durch das Gesetz, verschiedene Bestimmungen wegen der Befreiungen von 
indirecten Abgaben betreffend, vom Gten December 1834, § 3 dem Bergbau ausgesetzten Be- 
gnadigung wird ebenfalls durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
Die vorhin bergbefreiten Ortschaften haben den Anspruch, daß das nach Maaßgabe ihres 
frühern Begnadigungsbetrags ihnen zukommende Geldquantum innerhalb der betreffenden 
Bergamtsrevier verbaut und der davon fallende Ueberschuß an sie vertheilt werde. 
Die Wahl der Betriebspunkte und die Bestimmung der auf dieselben zu verwendenden 
Geldquanten, ingleichen die Controle über die Verwendung dieser Gelder steht dem Finanz- 
ministerium zu.
	        
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