Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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& 288. Diejenigen Städte, Kirchen, Hospitäler und Schulen, welche berechtigt sind, von Abgaben an 
gewissen Gruben eine Quote ihres Ueberschusses (auf ihnen frei zu verbauende Kure) oder eine geise Sicte 
auf andere Weise zu berechnende Abgabe zu fordern, behalten dieß Recht in Ansehung der beim dergl. 
Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bestehenden, ihnen verpflichteten Gruben auch ferner. 
Die Ablösung dieses Rechts kann durch freie Vereinigung der Interessenten erfolgen und 
es tritt dießfalls die Vorschrift § 52 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen 
vom 1 vten März 1832 ein. 
Diejenigen Gruben, welche vom 5ten Januar 1852 an verliehen werden, sind nicht ver- 
bunden, Abgaben der gedachten Art zu entrichten. 
§ 289. Die in den Revieren Marienberg, Scheibenberg und Oberwiesenthal bestehende Holzkure und 
Verbindlichkeit der zum Genusse von freiem Schacht= und Grubenholze berechtigten Gruben= herrschaftliche 
eigenthümer, an den Staatsfiscus nach Verhältniß der demselben frei zu verbauenden Holzkure Kure. 
eine Quote ihrer Ausbeute abzugeben, bleibt unverändert. 
Die in der Eibenstöcker und der Schwarzenberger Revier üblichen herrschaftlichen Kuxe 
sind von Gruben, welche vom 5ten Januar 1852 an aufgenommen werden, dem Staats— 
fiscus nicht zu verbauen. Insoweit dagegen dem Fiscus dergleichen Kuxe an den bereits auf— 
genommenen Gruben zugehören, behält er auch ferner das Recht, den nach Verhältniß dieser 
Kuxe zu berechnenden Antheil von den Ueberschüssen der betreffenden Gruben zu fordern. 
Wegen Ablösung der Holz= und herrschaftlichen Kure gilt die Bestimmung von § 288. 
§ 200. In denjenigen Revieren, in welchen nach der zeitherigen Verfassung die Gruben= Knappschafts- 
eigenthümer verpflichtet waren, einen Theil von ihren Ueberschüssen auf die Knappschaftsfreikure füreikure. 
an die Knappschaftscasse abzugeben, bleibt diese Verbindlichkeit ferner und zwar sowohl in 
Ansehung der bereits verliehenen, als rücksichtlich der künftig verliehen werdenden Gruben 
bestehen. 
Abschnitt XI. 
Von der Lossagung des Grubenfeldes und den auflässigen Berggebäuden. 
§J 291. Dem Grubeneigenthümer steht es zu jeder Zeit frei, sein Grubenfeld ganz oder Lossagung 
theilweise los zu sagen. Einzelne Theile kann er nur unter der Voraussetzung lossagen, daß nk Hrbber- 
sie sich entweder an anderweit verliehenes oder freies Grubenfeld anschließen. · 
Von der letztern Vorschrift können die Bergämter nach Befinden der Umstände entbinden. 
65292. Losgesagtes oder sonst freigewordenes Grubenfeld kann anderweit gemuthet und Muthung und 
verliehen werden. Ist jedoch ein Grubenbesitzer seines Grubenfeldes nach § 84 verlustig ge- Bresin 
worden, so darf er binnen der nächsten drei Jahre damit nicht wieder beliehen werden. Guubenselder. 
§ 293. Die Grubenbesitzer, welche ihr Grubenfeld lossagen, over desselben für verlustig Zubehörungen 
erklärt werden, dürfen in dem Grubenfelde weder unter noch über der Erdoberfläche befindliche elrasine 
1851. 30 "
	        
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