Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Vorrichtungen wegnehmen, wenn dadurch nach dem Ermessen des Bergamtes Brüche oder son- 
stige Gefahren für die Oberfläche und deren Bewohner oder für andere Gruben entstehen können, 
oder die Wiederaufnahme der Grube unverhältnißmäßig erschwert werden würde. Widrigen- 
falls ist der Grubenbesitzer zum Ersatze des dadurch veranlaßten Schadens und zu den erforder- 
lichen Wiederherstellungen verbunden. 
Alle sonstigen Zubehörungen einer Grube bleiben Eigenthum des letzten Besitzers. 
Tagegebäude auf solchen Grundstücken, welche gegen den Erbkur zum Bergwerksgebrauche 
abgetreten sind, müssen beim Auflässigwerden des betreffenden Berggebäudes auf Verlangen 
des Grundbesitzers oder der Ortsbehörde vor Rückgabe des Grundstücks abgetragen werden. 
Einebnung der 
ungangbaren *2094. Ungangbare Halden dürfen nur mit Genehmigung des betreffenden Bergamtes 
Halden. eingeebnet werden. 
Bergreservat. § 295. Ungangbare Halden, auflässige Bergwerkstagegebäude und sonstige Bergwerks- 
grundstücke, welche nicht mehr zum Bergbau dienen, dürfen nur mit der Bedingung veräußert 
werden, daß sie zu jeder Zeit gegen Vergütung ihres, nach den Vorschriften in Abschnitt VIII 
zu ermittelnden Werthes zu Bergwerkszwecken wieder abgetreten werden. 
Die Bergämter dürfen eine Veräußerung ohne diese Bedingung nicht geschehen lassen. 
Bezeigungsabgaben zu Anerkennung des Bergreservats dürfen nicht erhoben werden. Die 
Löschung solcher zeither bestandener Abgaben in den Grund= und Hypothekenbüchern hat 
lediglich auf Antrag und Kosten der betreffenden Grundstücksbesitzer zu erfolgen. 
Abschnitt XII. 
Von Hüttenwerken und dergleichen. 
Hünen= und § 206. Die chemische Verarbeitung der Erze gehört nicht zum Bergbau im Sinne dieses 
Blaufarben= Gesetzes, es leiden daher auf Hütten= und Blaufarbenwerke und überhaupt auf viejenigen An- 
werke. stalten, in welchen eine chemische Verarbeitung der Erze erfolgt, die Berggesetze und die Berg- 
werksverfassung keine Anwendung. 
Aufbereitungs- §297. Die Bestimmung § 296 gilt auch in Ansehung der Aupbereitung der Erze, in- 
anstalten. soweit sie in Anstalten erfolgt, welche nicht zu Gruben gehören oder nicht für solche als Revier- 
Aufbereitungsanstalten bestehen. 
Jurisdiction. & 208. Die von den Bergämtern über Hütten= und Blaufarbenwerke und über die 
§ 297 erwähnten Aupbereitungsanstalten ausgeübte Gerichtsbarkeit geht auf die durch Ver- 
ordnung des Justizministeriums zu bestimmenden Civilgerichte über. 
Gewerkschaften. §2199. Die als Gewerkschaften bestehenden Besitzer der 9§ 296 und 297 genannten An- 
stalten gelten vom Ende des Jahres 1854 an rechtlich nicht mehr als Gewerkschaften, sondern 
als gewöhnliche Gesellschaften.
	        
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