Wünschen sie als Actienvereine fort zu bestehen, so haben sie Statuten zu entwerfen und
bei der obersten Regierungsbehörde einzureichen und werden, wenn die rechtlichen Erfordernisse
hierzu vorhanden sind, als Actienvereine bestätigt.
Jener Wunsch muß auf Stimmenmehrheit beruhen, nachdem sämmtliche Betheiligte unter
der Verwarnung, daß die nicht Stimmenden für der Mehrheit beitretend zu erachten, zur Ab-
stimmung aufgefordert worden und wenigstens die Hälfte der Betheiligten, nach der Zahl der
Kure gerechnet, abgestimmt hat.
Grubengewerkschaften, welche neben ihren Gruben Hüttenwerke besitzen, sind auch in Bezug
auf letztere als Gewerkschaften im bergrechtlichen Sinne zu betrachten.
*300. Wegen der Kure an gewerkschaftlichen Hütten= und Blaufarbenwerken gelten die Eigenschaft der
Bestimmungen Abschnitt II, §§ 15.— 21 dieses Gesetzes. Kure.
§ 301. Wenn die Besitzer von Anstalten der §§ 296 und 297 genannten Art, welche Bemerkung
zeither in einer Gewerkschaft verbunden gewesen sind, die Bestätigung als Actienvereine er- gochen, on be-
langen (§J 299), so wird, insofern an einzelnen Kuxen dieser Gewerkschaften noch Hypotheken rfeio
aus der Zeit vor Geltung dieses Gesetzes bestehen, auf den entsprechenden Antheilscheinen dieser
Umstand von der Gerichtsbehörde bemerkt, das Nähere hierüber aber durch Verordnung be-
stimmt werden.
§ 302. Bei solchen Werken der §§ 296 und 297 gedachten Art, für welche bisher die Befriedigung
Bestimmung § 29 des Bergproceßmandats von 1713 über die Location der Bergschulden der auf Hütten-
—
galt, bleibt selbige rücksichtlich der am 5ten Januar 1852 vorhandenen Schulden in Con- keen 1e
cursen, welche bis zum 30sten Juni 1852 eröffnet werden, noch in Kraft. Nach diesem Zeit= Schulden.
raume treten die allgemeinen civilrechtlichen Bestimmungen ein.
Den Gläubigern, welchen beim Eintritte der Gültigkeit vieses Gesetzes solche Forderungen
zustehen, die, ohne daß ihrenthalben ein dingliches Recht besteht, nach § 29 des Bergproceß-
mandats einen Vorzug im Concurse genießen, ist bis zum 30 sten Juni 1852 gestattet, diese
Forderungen in das Consensbuch auf das fragliche Werk eintragen zu lassen und es gilt rück-
sichtlich dieser Eintragung das Nämliche, wie nach Abschnitt IV, §# 72 dieses Gesetzes.
§ 303. Insoweit zeither bei Besitzveränderungen von Hütten= und Blaufarbenwerken Wegfall
oder bei Veräußerung von Kuxen, als unbeweglichen Theilen von selbigen, Lehngeld an fisca-der Lehngelder.
lische Cassen zu entrichten gewesen, kommt dasselbe von Geltung dieses Gesetzes an in Wegfall.
§# 304. In Hinsicht auf die Canones, Zinsen und Concessionsgelder, welche auf Hütten. Canones,
und Blaufarbenwerken haften, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. Iinsen üe "4
* 305. Die Hüttenwerksbesitzer und Hüttenarbeiter, welche zur Zeit bei den Bergknapp= Knapyschafts-
schafts= und Magazinanstalten betheiligt sind, behalten auch ferner viejenigen Rechte und Ver- un Vagin-
pflichtungen, welche ihnen in Folge dieser Betheiligung nach der zeitherigen Verfassung oder
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