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auf Grund besonderer Verträge zustehen, nach Maaßgabe der für die Gruben bestehenden und
ferner zu treffenden Bestimmungen.
Anlage neuer * 306. Zur Anlegung von Hüttenwerken ist die Erlaubniß der Regierung erforderlich.
aen Dasselbe gilt von solchen Aufbereitungsanstalten, welche nicht von Gruben= oder Hütten-
besitzern für ihre Gruben oder Hütten oder von der Gesammtheit der Gruben einer Revier als
Revieraufbereitungsanstalten, sondern von dritten Personen als selbstständige Anstalten errichtet
werden sollen.
Abschnitt XIII.
Allgemeine Bestimmungen.
Befreiung d
““3 *307. Die Befreiung von gutsherrschaftlichen Leistungen, insoweit sie den unangeses-
Berg= und senen Berg-, Hütten= und Blaufarben-Arbeitern bisher zustand, wird durch gegenwärtiges
Hüttenarbeiter Gesetz nicht aufgehoben.
von persönlichen
Leistungen.
Aufhebung 308. Alle den Regalbergbau betreffenden frühern gesetzlichen Bestimmungen werden
früherer hiermit außer Kraft gesetzt.
Bestimmungen.
Regulativ 1.,
den Geschäftskreis und die Dienstverhältnisse der Schichtmeister und Steiger
betreffend.
§ I. Zu dem Geschäftskreise des Schichtmeisters gehören namentlich folgende Gegen-
stände. Er hat
a) wegen der zum zweckmäßigen Betriebe der Grube und insbesondere zur Ausführung
der festgestellten Betriebspläne erforderlichen Veranstaltungen sich mit dem Steiger
der Grube zu berathen und die nothwendigen Anweisungen zu ertheilen;
b) dafür zu sorgen, daß die einzelnen Betriebsausführungen dem Hauptplane entspre-
chen und dabei die gesetzlichen Bestimmungen, sowie die polizeilichen Vorschriften
genau befolgt werden;
C) von den nach den besondern Umständen bei der Betriebsführung nöthig und vortheil-
haft erscheinenden Abweichungen von dem Betriebsplane, sowie von allen, auf den
Betrieb Einfluß habenden, wichtigeren Ereignissen sowohl den Grubenbesitzern oder