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4)
r)
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alle sonstigen Ausgaben, sowie die Einnahmen für die Grube, beziehendlich unter
besonderer Autorisation der Grubenbesitzer oder des Vorstands, zu besorgen und
darüber Rechnung zu führen;
die Rechnungen in der bestimmten Form und zu den vorgeschriebenen Terminen ab-
zulegen und die dagegen gezogenen Erinnerungen zu beantworten und nach den Ent-
scheidungen zu berichtigen;
darüber zu wachen, daß die Grenzen des Bergwerkseigenthums in und außerhalb
der Grube von Niemand verletzt, sowie, daß alle Vorräthe, Inventarienstücke, Ma-
terialien und das sonstige Eigenthum der Grube von den betreffenden Aufsehern
sicher aufbewahrt und erhalten werde;
der Besorgung aller Geschäfte, welche ihm nach seinem Dienstcontracte und der ihm
von den Grubenbesitzern oder dem Grubenvorstande etwa ertheilten Instruction ob-
liegen, sich zu unterziehen.
II. Der Steiger hat
a)
b)
e)
f)
alle Gruben= und Tagearbeiten, welche zu Ausführung der Betriebspläne nach der
dießfalls mit dem Schichtmeister gepflogenen Berathung und von diesem erhaltenen
Anweisung vorzunehmen sind, speciell zu leiten und zu beaufsichtigen;
dafür zu sorgen, daß alle Baue nach den Vorschriften der Bergbaukunst, des Ge-
setzes und der Bergpolizei hergestellt werden, alle Maaßregeln anzuwenden, um Ge-
fahren für die Grubenbaue, die Arbeiter oder Bewohner der Oberfläche abzuwen-
den, sowie überhaupt die ihm in diesen Beziehungen von der Bergbehörde und dem
Schichtmeister ertheilten Anweisungen genau zu beobachten;
specielle Aufsicht varüber zu führen, daß das ihm untergebene Dienst= und Arbeiter-
personal die Schichten regelmäßig verfahre, fleißig arbeite und sonst seine Obliegen-
heiten pünktlich erfülle und mit dem ihm anvertrauten Bergwerkseigenthume treu
und sorgfältig umgehe;
über die von gedachtem Personal verdienten Schicht= und Gedingelöhne einen Lohn-
bogen zu halten, der als Anhalten für die Auslohnung und als Unterlage für die
Rechnung dient;
bei Feststellung der Gedinge, sowie bei der Auslohnung des Arbeiterpersonals dem
Schichtmeister zu assistiren;
die Arbeiter zu richtiger und genauer Ausübung ihrer Berufspflichten anzuweisen,
sie auf die Vorsichtsmaaßregeln, durch welche Unglücksfälle abgewendet werden kön-
nen, aufmerksam zu machen und überhaupt darüber zu wachen, daß alle zu Ver-
meidung von Unglücksfällen ergangenen Vorschriften pünktlich befolgt werden;
Z) für wirthschaftliche Gebahrung mit den Materialien Sorge zu tragen, über die Ver-