Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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alle sonstigen Ausgaben, sowie die Einnahmen für die Grube, beziehendlich unter 
besonderer Autorisation der Grubenbesitzer oder des Vorstands, zu besorgen und 
darüber Rechnung zu führen; 
die Rechnungen in der bestimmten Form und zu den vorgeschriebenen Terminen ab- 
zulegen und die dagegen gezogenen Erinnerungen zu beantworten und nach den Ent- 
scheidungen zu berichtigen; 
darüber zu wachen, daß die Grenzen des Bergwerkseigenthums in und außerhalb 
der Grube von Niemand verletzt, sowie, daß alle Vorräthe, Inventarienstücke, Ma- 
terialien und das sonstige Eigenthum der Grube von den betreffenden Aufsehern 
sicher aufbewahrt und erhalten werde; 
der Besorgung aller Geschäfte, welche ihm nach seinem Dienstcontracte und der ihm 
von den Grubenbesitzern oder dem Grubenvorstande etwa ertheilten Instruction ob- 
liegen, sich zu unterziehen. 
II. Der Steiger hat 
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b) 
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alle Gruben= und Tagearbeiten, welche zu Ausführung der Betriebspläne nach der 
dießfalls mit dem Schichtmeister gepflogenen Berathung und von diesem erhaltenen 
Anweisung vorzunehmen sind, speciell zu leiten und zu beaufsichtigen; 
dafür zu sorgen, daß alle Baue nach den Vorschriften der Bergbaukunst, des Ge- 
setzes und der Bergpolizei hergestellt werden, alle Maaßregeln anzuwenden, um Ge- 
fahren für die Grubenbaue, die Arbeiter oder Bewohner der Oberfläche abzuwen- 
den, sowie überhaupt die ihm in diesen Beziehungen von der Bergbehörde und dem 
Schichtmeister ertheilten Anweisungen genau zu beobachten; 
specielle Aufsicht varüber zu führen, daß das ihm untergebene Dienst= und Arbeiter- 
personal die Schichten regelmäßig verfahre, fleißig arbeite und sonst seine Obliegen- 
heiten pünktlich erfülle und mit dem ihm anvertrauten Bergwerkseigenthume treu 
und sorgfältig umgehe; 
über die von gedachtem Personal verdienten Schicht= und Gedingelöhne einen Lohn- 
bogen zu halten, der als Anhalten für die Auslohnung und als Unterlage für die 
Rechnung dient; 
bei Feststellung der Gedinge, sowie bei der Auslohnung des Arbeiterpersonals dem 
Schichtmeister zu assistiren; 
die Arbeiter zu richtiger und genauer Ausübung ihrer Berufspflichten anzuweisen, 
sie auf die Vorsichtsmaaßregeln, durch welche Unglücksfälle abgewendet werden kön- 
nen, aufmerksam zu machen und überhaupt darüber zu wachen, daß alle zu Ver- 
meidung von Unglücksfällen ergangenen Vorschriften pünktlich befolgt werden; 
Z) für wirthschaftliche Gebahrung mit den Materialien Sorge zu tragen, über die Ver-
	        
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