Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Regulativ B., 
die gegenseitigen Verhältnisse der Bergwerkseigenthümer und deren Arbeiter 
betreffend. 
§lI. Das Verhältniß zwischen den Bergwerkseigenthümern und deren Arbeitern ist ein 
vertragsmäßiges, indem sich letztere zur Verrichtung der Bergarbeit auf bestimmte oder unbe- 
stimmte längere Zeit, jedoch nicht tageweise, erstere zu Gewährung eines Lohnes dafür ver- 
pflichten. 
Der Vertrag ist als abgeschlossen anzusehen, sobald beide Theile über Arbeitsleistung 
und Lohn einig sind. 
Wird kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen, so geht es lediglich nach den Bestimmungen 
dieses Regulativs. 
In einem ausdrücklichen Vertrage darf nichts bedungen werden, was den Bestimmungen 
dieses Regulativs wesentlich zuwider läuft. 
Auf solche Verhältnisse, welche tageweise zu verrichtende Dienstleistungen betreffen, leidet 
dieses Negulativ keine Anwendung. 
Zu den in der Grube zu verrichtenden Arbeiten, so wie zu denjenigen Tagearbeiten, welche 
bergmännische Kenntnisse und Geschicklichkeiten erfordern, dürfen nur solche Arbeiter verwen- 
det werden, deren Annahme als Bergarbeiter vorschriftmäßig erfolgt ist, insofern nicht vom 
Bergamte unter besondern Umständen zu dergleichen Arbeiten die Verwendung von Tagelöh- 
nern ausnahmsweise gestattet wird. 
II. Kinder, welche unter väterlicher Gewalt stehen, können nur mit Einwilligung des 
Vaters und Unmündige nur unter Zustimmung des Vormundes sich zur Bergarbeit begeben. 
Kinder, welche noch nicht confirmirt sind, können zwar zur Bergarbeit angenommen wer- 
den, sie dürfen aber nur zu Arbeiten über Tage, nicht in der Grube, angewendet werden und 
müssen bis zu ihrer Confirmation den Schulunterricht fortgenießen. 
S III. Die Bergarbeiter sind sowohl den Grubenbesitzern und Vorständen, als auch den 
Grubenofficianten und Aufsehern Treue, Achtung und Gehorsam schuldig, sie haben sich den 
bestehenden Einrichtungen in Ansehung der Arbeitszeit, des Ein= und Ausfahrens, der Ar- 
beitsverrichtungen und den zu Abwendung von Unglücksfällen und sonst ergangenen polizeili= 
chen Vorschriften, sowie den, ihnen hierunter von den fahrenden Beamten ertheilt werdenden 
Anweisungen zu unterwerfen, mit dem ihnen anvertrauten Eigenthume der Grubenbesitzer ge- 
treulich umzugehen, sich ordentlich und gesittet zu betragen, mit den Mitarbeitern verträglich 
zu sein, die ihnen übertragenen Arbeiten willig zu verrichten und den Nutzen der Gruben- 
eigenthümer nach Kräften zu befördern, Schaden aber möglichst abzuwenden.
	        
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