Regulativ B.,
die gegenseitigen Verhältnisse der Bergwerkseigenthümer und deren Arbeiter
betreffend.
§lI. Das Verhältniß zwischen den Bergwerkseigenthümern und deren Arbeitern ist ein
vertragsmäßiges, indem sich letztere zur Verrichtung der Bergarbeit auf bestimmte oder unbe-
stimmte längere Zeit, jedoch nicht tageweise, erstere zu Gewährung eines Lohnes dafür ver-
pflichten.
Der Vertrag ist als abgeschlossen anzusehen, sobald beide Theile über Arbeitsleistung
und Lohn einig sind.
Wird kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen, so geht es lediglich nach den Bestimmungen
dieses Regulativs.
In einem ausdrücklichen Vertrage darf nichts bedungen werden, was den Bestimmungen
dieses Regulativs wesentlich zuwider läuft.
Auf solche Verhältnisse, welche tageweise zu verrichtende Dienstleistungen betreffen, leidet
dieses Negulativ keine Anwendung.
Zu den in der Grube zu verrichtenden Arbeiten, so wie zu denjenigen Tagearbeiten, welche
bergmännische Kenntnisse und Geschicklichkeiten erfordern, dürfen nur solche Arbeiter verwen-
det werden, deren Annahme als Bergarbeiter vorschriftmäßig erfolgt ist, insofern nicht vom
Bergamte unter besondern Umständen zu dergleichen Arbeiten die Verwendung von Tagelöh-
nern ausnahmsweise gestattet wird.
II. Kinder, welche unter väterlicher Gewalt stehen, können nur mit Einwilligung des
Vaters und Unmündige nur unter Zustimmung des Vormundes sich zur Bergarbeit begeben.
Kinder, welche noch nicht confirmirt sind, können zwar zur Bergarbeit angenommen wer-
den, sie dürfen aber nur zu Arbeiten über Tage, nicht in der Grube, angewendet werden und
müssen bis zu ihrer Confirmation den Schulunterricht fortgenießen.
S III. Die Bergarbeiter sind sowohl den Grubenbesitzern und Vorständen, als auch den
Grubenofficianten und Aufsehern Treue, Achtung und Gehorsam schuldig, sie haben sich den
bestehenden Einrichtungen in Ansehung der Arbeitszeit, des Ein= und Ausfahrens, der Ar-
beitsverrichtungen und den zu Abwendung von Unglücksfällen und sonst ergangenen polizeili=
chen Vorschriften, sowie den, ihnen hierunter von den fahrenden Beamten ertheilt werdenden
Anweisungen zu unterwerfen, mit dem ihnen anvertrauten Eigenthume der Grubenbesitzer ge-
treulich umzugehen, sich ordentlich und gesittet zu betragen, mit den Mitarbeitern verträglich
zu sein, die ihnen übertragenen Arbeiten willig zu verrichten und den Nutzen der Gruben-
eigenthümer nach Kräften zu befördern, Schaden aber möglichst abzuwenden.