Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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4) Erkrankt ein Bergarbeiter lediglich aus natürlichen Ursachen, so ist der Bergwerks- 
eigenthümer nur verpflichtet, ihm das Lohn auf die nächsten Vier Wochen von Zeit 
seiner Erkrankung an zu reichen. 
SIX. Die Grubenbesitzer und Grubenvorstände und beziehendlich deren Officianten sind 
berechtigt, die Bergarbeiter, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, durch Discipli- 
narstrafen, als Ausfeiern oder Strafschichten, nach Maaßgabe des hierüber zu erlassenden 
Regulativs zur Ordnung anzuhalten. 
Das auf verfahrne Strafschichten ausfallende Lohn fließt in die Knappschaftscasse. 
s# X. Die Bergarbeiter sind verbunden, sich von einer Grube auf die andere, wenn 
hierüber Einverständniß der beiderseitigen Grubenvorstände vorhanden ist, auf Zeit verschicken 
zu lassen. 
Wegen des durch die Verschickung entstehenden Aufwandes wird ihnen nach den durch die 
Lohnsordnung zu treffenden Bestimmungen Entschädigung gewährt. 
S Xl. Der Dienstvertrag kann, wenn etwas Anderes nicht bedungen ist, nach vorher- 
gegangener einmonatlicher Aufkündigung sowohl Seiten der Bergwerkseigenthümer, als Sei- 
ten der Arbeiter aufgehoben werden. 
Ohne Aufkündigung kann der Vertrag sofort aufgehoben werden: 
a) Seiten der Bergwerkseigenthümer: 
1) wenn sich der Arbeiter beharrlich Ungehorsam gegen die Befehle und Anordnungen 
der Grubenbesitzer oder des Grubenvorstands, der Grubenofficianten oder des son— 
stigen Aufsichtspersonals, sowie beziehendlich der fahrenden Beamten (§ III) zu 
Schulden kommen läßt, oder sich denselben mit Thätlichkeiten oder Schimpf= und 
Schmähreden bei Ausübung ihrer Functionen widersetzt, oder wenn er andere Ar- 
beiter zum Ungehorsam gegen vorgenannte Personen aufreizt, 
2) wenn der Arbeiter aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Handlungen oder 
Unterlassungen das Leben und die Gesundheit anderer Arbeiter in Gefahr bringt, 
3) wenn der Arbeiter unordentlich im Anfahren ist, die Arbeit vor Beendigung der 
Schichtzeit verläßt und sonst den Dienst vernachlässiget und wiederholte Verwarnun- 
gen und Strafen ihn nicht bessern, 
4) wenn sich der Arbeiter des Diebstahls oder der Veruntrauung schuldig macht, oder 
wegen eines andern Verbrechens zu Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist, 
5) wenn er mit andern Arbeitern Handlungen verabredet, durch welche von dem Gru- 
beneigenthümer Vortheile (z. B. höheres Lohn) erzwungen oder sonst unerlaubter 
Zwang ausgeübt werden soll, 
6) wenn sich ein Arbeiter dem Trunke ergiebt und deshalb seine Verwendung bei der 
Bergarbeit seinem und seiner Mitarbeiter Leben und Gesundheit Gefahr bringen 
würde.
	        
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