b)
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Sub a angegebenen Gründe entlassen worden sind, oder wenn sie vor Ablauf des
Contracts ohne gesetzliche Ursache die Arbeit eigenmächtig verlassen haben,
ist dagegen einem Arbeiter, ohne daß einer der ebengedachten Gründe vorhanden ge-
wesen, die Arbeit auf Kündigung oder ohne solche entzogen worden, oder hat er
dieselbe aus einem der § XI sub b gedachten Gründe verlassen, so behält er seine
Ansprüche auf Unterstützung an die Knappschaftscasse, wenn er die regulativmäßigen
Beiträge fortentrichtet und sich einer anderweiten Anlegung als Bergarbeiter nicht
freiwillig entzieht,
hat ein Arbeiter in Folge eigner Kündigung die Arbeit verlassen, so hat der Revier-
ausschuß in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft, unter Berücksichtigung
der Verhältnisse, welche die Kündigung veranlaßt haben, nach billigem Ermessen zu
entscheiden, ob er seine Unterstützungsansprüche verlieren oder ob und unter welchen
Bedingungen er dieselben gegen Abentrichtung der Beiträge behalten und beziehend-
lich wieder erlangen solle.
S 'XV. Die zwischen Bergwerkseigenthümern und deren Bergarbeitern entstehenden Be-
schwerden, welche durch ordnungswidriges Betragen und Verhalten beider Theile gegen ein-
ander entstehen, sind von den Bergämtern zu erörtern und zu entscheiden.
Civilansprüche, welche aus dem Dienstvertrage zwischen den Genannten sowohl vermöge
dieses Regulatios, als ausdrücklichen Versprechens entstehen, gehören vor die betreffenden
Berggerichte und sind nach Vorschrift der Civilproceßgesetze zu verhandeln.
SI.
Regulativ (.,
den Geschäftskreis des Grubenvorstands betreffend.
Der Grubenvorstand hat im Namen und für die Gewerkschaft, für welche er gewählt
worden, namentlich folgende Geschäfte und Angelegenheiten zu besorgen:
a)
b)
c)
die Betriebspläne zu entwerfen oder von den Grubenofficianten entwerfen zu lassen,
solche der Bergbehörde vorzulegen und die wegen deren Feststellung und Ausführung
nöthigen Verhandlungen mit derselben zu pflegen,
eintretenden Falls zu dem nach §§ 81 und 82 des Gesetzes zu bildenden Schiedsge—
richte einen Schiedsmann zu ernennen,
den Schichtmeister, die Steiger und das übrige Dienst= und Aufsichtspersonal für die
Gewerkschaft unter Befolgung der gesetzlichen Vorschriften zu ernennen und bei dem
Bergamte verpflichten zu lassen, deren Gehalte zu bestimmen, Dienstcontracte mit
ihnen abzuschließen, die von ihnen zu bestellenden Cautionen zu bestimmen, ihnen
Instructionen zu ertheilen, ihre Dienstverwaltung zu controliren und die deshalb er-