Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

b) 
(266) 
Sub a angegebenen Gründe entlassen worden sind, oder wenn sie vor Ablauf des 
Contracts ohne gesetzliche Ursache die Arbeit eigenmächtig verlassen haben, 
ist dagegen einem Arbeiter, ohne daß einer der ebengedachten Gründe vorhanden ge- 
wesen, die Arbeit auf Kündigung oder ohne solche entzogen worden, oder hat er 
dieselbe aus einem der § XI sub b gedachten Gründe verlassen, so behält er seine 
Ansprüche auf Unterstützung an die Knappschaftscasse, wenn er die regulativmäßigen 
Beiträge fortentrichtet und sich einer anderweiten Anlegung als Bergarbeiter nicht 
freiwillig entzieht, 
hat ein Arbeiter in Folge eigner Kündigung die Arbeit verlassen, so hat der Revier- 
ausschuß in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft, unter Berücksichtigung 
der Verhältnisse, welche die Kündigung veranlaßt haben, nach billigem Ermessen zu 
entscheiden, ob er seine Unterstützungsansprüche verlieren oder ob und unter welchen 
Bedingungen er dieselben gegen Abentrichtung der Beiträge behalten und beziehend- 
lich wieder erlangen solle. 
S 'XV. Die zwischen Bergwerkseigenthümern und deren Bergarbeitern entstehenden Be- 
schwerden, welche durch ordnungswidriges Betragen und Verhalten beider Theile gegen ein- 
ander entstehen, sind von den Bergämtern zu erörtern und zu entscheiden. 
Civilansprüche, welche aus dem Dienstvertrage zwischen den Genannten sowohl vermöge 
dieses Regulatios, als ausdrücklichen Versprechens entstehen, gehören vor die betreffenden 
Berggerichte und sind nach Vorschrift der Civilproceßgesetze zu verhandeln. 
SI. 
  
Regulativ (., 
den Geschäftskreis des Grubenvorstands betreffend. 
Der Grubenvorstand hat im Namen und für die Gewerkschaft, für welche er gewählt 
worden, namentlich folgende Geschäfte und Angelegenheiten zu besorgen: 
a) 
b) 
c) 
die Betriebspläne zu entwerfen oder von den Grubenofficianten entwerfen zu lassen, 
solche der Bergbehörde vorzulegen und die wegen deren Feststellung und Ausführung 
nöthigen Verhandlungen mit derselben zu pflegen, 
eintretenden Falls zu dem nach §§ 81 und 82 des Gesetzes zu bildenden Schiedsge— 
richte einen Schiedsmann zu ernennen, 
den Schichtmeister, die Steiger und das übrige Dienst= und Aufsichtspersonal für die 
Gewerkschaft unter Befolgung der gesetzlichen Vorschriften zu ernennen und bei dem 
Bergamte verpflichten zu lassen, deren Gehalte zu bestimmen, Dienstcontracte mit 
ihnen abzuschließen, die von ihnen zu bestellenden Cautionen zu bestimmen, ihnen 
Instructionen zu ertheilen, ihre Dienstverwaltung zu controliren und die deshalb er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.