Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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forderlichen Einrichtungen zu treffen, ihnen Rechnungen abzunehmen und zu justifi- 
eiren, wegen ihrer Dienstentlassung nach Maaßgabe des Gesetzes und der Contracte 
zu beschließen, 
die für den Dienst der Gewerkschaft erforderlichen Arbeiter durch die Officianten an- 
nehmen, ihre Verwendung im Dienste und ihr Lohn nach den dießfallsigen regulativ- 
mäßigen Vorschriften bestimmen, die Disciplin über sie ausüben zu lassen und nach 
S 102 und 103 über ihre Entlassung zu beschließen, 
darüber zu wachen, daß das Bergwerkseigenthum in seinen Grenzen in= und außerhalb 
der Grube nicht beeinträchtigt werde, 
Erwerbungen zu machen, welche zum Grubenbetriebe nöthig sind, oder zum Vortheile 
der Gewerkschaft gereichen, als Grundstücke, Gebäude, Wassergefälle, Grubenfeld, ein- 
zelne Kure zu adquiriren, Baue und sonstige Anlagen im Interesse der Gewerkschaft 
zu unternehmen, 
unnutzbare oder entbehrliche Theile des gewerkschaftlichen Eigenthums, ingleichen 
Kure, welche der Gewerkschaft zugehören, wenn es in deren Vortheil liegt, zu ver- 
adußern oder, wenn sie keinen Kaufwerth haben, unentgeldlich an Andere zu überlassen, 
die zum Betriebe des gewerkschaftlichen Bergbaues erforderlichen Zubußen anzuschla- 
gen und einfordern zu lassen, ingleichen die vorschriftmäßigen Aufforderungen zu deren 
Zahlung in öffentlichen Blättern zu erlassen, 
die Beträge der Ueberschußvertheilung auszuwerfen, der Bergbehörde zur Genehmig- 
ung vorzulegen und den Gewerken bekannt zu machen, 
Darlehne aufzunehmen und dagegen das Eigenthum der Gewerkschaft zu verpfänden, 
dafern nach der Beschlußnahme der Gewerkschaft ein Reservefond angesammelt worden, 
denselben durch Ausleihung gegen vollständige Pfandsicherheit oder auf eine, jedoch 
nur durch gültige Beschlußfassung der ganzen Gewerkschaft festzusetzende sonstige Art 
und Weise nutzbar anzulegen, 
die von den Rechnungsführern der Grube zu besorgenden Einnahmen und Ausgaben 
zu controliren und in den Registern zu attestiren, 
die Anschaffung, die Preise und die Verwendung der zu dem Grubenbetriebe erfor- 
derlichen Materialien zu controliren und zu prüfen, 
über den Verkauf der gewerkschaftlichen Producte Beschluß zu fassen, die Preise der- 
selben festzustellen und Contracte deshalb abzuschließen, 
das gewerkschaftliche Berggebäude, wenn es ihm angemessen erscheint, zu befahren, 
um sich von dem Zustande desselben in Kenntniß zu setzen und die ihm obliegende 
Controle auszuüben, 
so oft es nöthig erscheint und wenigstens alljährlich einmal eine Revision der Gruben- 
casse sowie des Grubeninventariums vorzunehmen,
	        
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