Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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r) der Gewerkschaft alljährlich einen Geschäftsbericht und Rechnungsabschluß durch ein 
Cireular zuzufertigen oder in einer Gewerkenversammlung vorzulegen, 
§) bei der Wahl des Revierausschusses (§ 145), ingleichen bei Errichtung und Auflbsung 
von Revieranstalten (§§ 162, 163) oder sonstigen gemeinschaftlichen Veranstaltungen 
Stimmrecht auszuüben und über die Remuneration der Mitglieder des Revieraus- 
schusses (§ 154) Bestimmung zu treffen, 
t) die Gewerkschaft zu Hauptversammlungen zusammenzuberufen und die Geschäfte bei 
diesen Versammlungen zu leiten, 
u) der Bergbehörde über den Haushalt und Betrieb der Grube jedesmal auf Verlangen 
und außerdem über alle wichtigen Vorfälle, insoweit deren Anzeige nicht nach dem 
Regulative A, § II, m. dem Steiger obliegt, Mittheilung zu machen, oder durch die 
Grubenofficianten machen zu lassen, 
V) die von der Bergbehörde in Verwaltungsangelegenheiten anberaumten Termine ab- 
zuwarten, oder nach Befinden durch die dießfalls mit specieller Vollmacht zu versehen- 
den Grubenofficianten abwarten zu lassen, 
W) mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art abzuschließen, 
X) Vollmachten zu ertheilen, 
V) die Gewerkschaft bei allen und jeden Rechtsangelegenheiten activ und passiv zu ver- 
treten und überhaupt 
2) alles dasjenige selbstständig zu thun und zu verfügen, was der eigenen Beschlußnahme 
der Gewerken durch § II dieses Regulativs nicht ausdrücklich vorbehalten ist. 
§ II. Der Grubenvorstand darf über nachfolgende Angelegenheiten nicht selbst beschließen, 
sondern muß einen Beschluß der Gewerken entweder durch eine an sie zu erlassende Umfrage, 
oder durch ihre Zusammenberufung zu einer Gewerkenversammlung einholen: 
a) über die Remuneration der Vorstandsmitglieder, 
b) die Ergänzung des Grubenvorstands, 
) die Art und Weise des Zubußeinbringens und der Ausbeutevertheilung, 
d) die Ansammlung eines Reservefonds und dessen Anlegung auf andere Art, als gegen 
vollständige Pfandsicherheit, 
e) die Consolidation des gewerkschaftlichen Berggebäudes mit andern Berggebäuden, 
f) die Auflösung der Gewerkschaft. 
§# III. Was der Grubenvorstand nach Maaßgabe & I verhandelt und unternimmt, ist 
für die Gewerkschaft verbindlich. Es steht letzterer zwar frei, sich ihre besondere Zustimmung 
zu einzelnen Geschäften vorzubehalten, es begründet dieser Vorbehalt aber nur eine Verbind- 
lichkeit des Grubenvorstands der Gewerkschaft gegenüber. Gegen den Staat und dritte Per- 
sonen bleiben solche Handlungen gültig, wenn sie der Vorstand auch ohne vorgängige Geneh- 
migung der Gewerkschaft ausgeführt hat.
	        
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