Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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e) bei der Aufstellung oder Abänderung der Regulative für die Revieranftalten zu con- 
curriren, 
f) die § 164 des Gesetzes bezeichneten Revierofficianten resp. unter Genehmigung der 
Bergbehörde anzustellen und zu entlassen, 
8) für die Aufbewahrung der defectirten Rechnungen der Gruben und der unter ihrer 
Verwaltung stehenden Revierinstitute durch die Rechnungsrevisoren zu sorgen, 
h) eintretenden Falls zu dem nach §69 ## 1 und 82 des Gesetzes zu bildenden Schiedsgerichte 
einen Schiedsmann zu ernennen, 
i) auflässiges Bergwerksgut, als z. B. Stölln, Gruben, Wassergefälle, dessen Erhaltung 
im allgemeinen Interesse der Revier nothwendig und zweckmäßig erscheint, zu über- 
nehmen und mit Zustimmung der Bergbehörde auf Kosten der Revierbetriebscassen 
zu erhalten, 
k) die allgemeinen Interessen der Revier wahrzunehmen, in dieser Beziehung mit Be- 
hörden, Grubenbesitzern, Grubenvorständen, sowie dritten Personen zu verhandeln 
und Verträge aller Art abzuschließen, 
1!) Vollmachten zu ertheilen, 
m) die Gesammtheit der Bergwerkseigenthümer der Revier oder der betreffenden Classen 
derselben bei allen und jeden Rechtsangelegenheiten activ und passiv zu vertreten. 
 
	        
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