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( 272 )
Abschnitt III.
Von der unmittelbaren Erwerbung des Bergwerkseigenthums.
Cap. I. Vom Schürfen.
Erlaubniß zum Schürfen.
Grenzen des Schurffeldes.
Dauer der Schurferlaubniß.
Schürfen im verliehenen Felde.
Verbot des Schürfens an gewissen Orten.
Verbot des nutzlosen Schürfens.
Verpflichtung des Schürfers bei Verrichtung der Schurfarbeiten.
Verbindlichkeit des Grundeigenthümers, das Schürfen zu gestatten.
Entschädigung des Grundeigenthümers.
Verfahren zu Ermittelung der Schäden.
Einebnung der Schürfe.
Verbot der Einebnung der Schürfe ohne bergamtliche Genehmigung.
Cap. II. Vom Muthen.
Muthung.
Erfordernisse.
Anbringen derselben.
Vorrecht des Schürfers.
Vorrecht des ältern Muthers.
Eigenthum der bei den Schurf= und Aufschlußarbeiten gewonnenen Mineralien.
Cap. III. Vom Verleihen.
Verleihung.
Begrenzungsart und Größe des Grubexpfeldes.
Bezeichnung der Grenzen des Grubepfeldes.
Termin zur Verleihung.
Verleihungsurkunde.
Verleih= und Lehnbücher.
Vermessung und Verlochsteinung der Grubenfelder.
Grubenfelder, welche nach der früheren Begrenzungsart verliehen sind.
Berechtigung der Grubeneigenthümer zur Betreibung von Gewerben und Handwerken.
Eigenthum der in einem Grubenfelde gewonnenen, nicht verleihbaren Mineralien.
Collisionen zwischen verschiedenen Regalbergbau-Unternehmungen in einem Grubenfelde.
Collisionen zwischen Regalbergbau und Nichtregalbergbau.
Abschnitt .
Von der mittelbaren Erwerbung des Bergwerkseigenthums und einigen bei demselben
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vorkommenden Rechtsverhältnissen.
Anwendung der allgemeinen civilrechtlichen Grundsätze.
Wegfall der Klage wegen Verletzung am Werthe.