Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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mit Leitung der angeordneten Ergänzungswahlen beauftragt worden sind, endlich dem für die 
Wahl im 
3Zten Handels= und Fabrikbezirke bestellten Regierungscommissar, Regierungsrath 
von Pflugk zu Leipzig für die Dauer eines Urlaubs der Referendar von Haugk 
daselbst 
substituirt worden ist, so wird Solches Alles hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 30sten Mai 1851. 
Ministerium des Innern. 
Im Auftrage des Ministers 
Kohlschütter. Eppendorf. 
54) Verordnung, 
die Zollsätze für Reis und denaturalisirtes Baumöl betreffend; 
  
vom 13ten Juni 1851. 
9# Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König 
von Sachsen 2c. . 2c. 
verordnen hiermit, wie nachsteht: 
1. In Folge der unter den Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Länder getroffenen 
Vereinbarung werden die Bestimmungen der Position 25 8 und der Anmerkung 1 zur Po- 
sition 26 der zweiten Abtheilung des nach der Verordnung vom áten November 1848 
(Seite 199 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom gedachten Jahre) vom 1 sten Januar 
1849 an bis auf Weiteres in Kraft gebliebenen Zolltarifs für die Jahre 1846 — 1848 
dahin abgeändert, daß 
1) Reis, und zwar 
a) geschälter dem Eingangszolle von 1 Thlr. 
b) ungeschälter dem Eingangszolle von 20 Mgr. 
unterliegt, und 
2) Baumöl, in Fässern eingehend, wenn bei der Zollabfertigung auf den Centner ein 
Pfund Terpentinöl zugesetzt worden, 
vom Eingangszolle frei bleibt, bei der Ausfuhr dagegen einem Ausgangszolle von 5 Neugroschen 
für den Centner unterworfen ist. 
2. Diese Abänderungen treten mit dem 1sten August dieses Jahres in Wirksamkeit. 
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbeamte, sowie Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 13ten Juni 1851. 
Friedrich August. 
S Johann Heinrich August Behr. 
Letzte Absendung: am 19ten Juni 1851. 
für den Centner Bruttogewicht, 
 
	        
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