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a) die allgemeine Prüfung und Beurtheilung aller Eisenbahnunternehmungen, gleich-
viel ob es sich um Ausführung derselben aus Staats= oder aus Privatmitteln
handelt;
b) die Vorbereitung, Entwerfung und Erlassung aller das Eisenbahnwesen betreffen-
den allgemeinen Gesetze;
c) die Genehmigung der Bahntarife und Fahrpläne der Privateisenbahnen.
& 2. B. Dem Departement des Innern ausschließlich gehören an:
a) die Leitung der Verhandlungen über zwangsweise Abtretung des zu Eisenbahnen
erforderlichen Grundeigenthums und die Entscheidung aller darauf Bezug habenden
Sachen, insoweit dabei nicht der Rechtsweg betreten wird, und zwar gleichmäßig
bei Staats= und bei Privatbahnen:
b) die Ertheilung von Concessionen zur Anlegung und zum Betriebe von Privat-
bahnen; ·
c)dieErtheilungvonCorporationsrechtenanGesellschaften,welchedenBauoder
Betrieb von Eisenbahnen zum Zwecke haben, die Bestätigung der Gesellschafts-
statuten und die Leitung und Beaufsichtigung der die Gesellschaftsverhältnisse be—
treffenden Angelegenheiten;
d) die Handhabung des Schutzes der Adjacenten gegen Gefahren oder Beeinträchtigun—
gen, welche aus der Anlage oder dem Betriebe der Bahn entstehen, nicht minder
der Bahnanlage und des Betriebs gegen gefährdende Handlungen oder Unter—
lassungen der Adjacenten und zwar sowohl bei Staats- als bei Privatbahnen, vor—
behältlich der dabei rechtlicher Entscheidung anheim fallenden Gegenstände;
e) die Handhabung der allgemeinen Polizei — im Gegensatze der nachstehend § 3
aufgeführten bahn= und betriebspolizeilichen Gegenstände — bei dem Bau und
Betriebe von Staats= oder Privatbahnen.
§ 3. C. Dem Departement der Finanzen ausschließlich gehören an:
a) die technische Leitung der Anlage von Staatsbahnen und von Privatbahnen, bei
letzteren insoweit sie vermöge der Concessionsbedingungen der Regierung vorbe-
halten ist;
b) bie technische Beaufsichtigung der Anlage sowohl bei Staats= als Privatbahnen;
C) die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs auf Staats= und Privatbahnen, bei
letzteren mit der § 1 unter c, sowie vorstehend unter à gedachten Einschränkung;
d) die Handhabung des Schutzes der Eisenbahnunternehmungen und zwar
1) der Bahn= und Bahnhofsanlagen,
2) des Betriebs,
3) des die Eisenbahnen benutzenden Publicums,