Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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a)  die  allgemeine  Prüfung  und  Beurtheilung  aller  Eisenbahnunternehmungen,  gleichviel
  ob  es  sich  um  Ausführung  derselben  aus  Staats=  oder  aus  Privatmitteln
handelt;

b)  die  Vorbereitung,  Entwerfung  und  Erlassung  aller  das  Eisenbahnwesen  betreffenden
  allgemeinen  Gesetze;

c)  die  Genehmigung  der  Bahntarife  und  Fahrpläne  der  Privateisenbahnen.

&  2.  B.  Dem  Departement  des  Innern  ausschließlich  gehören  an:

a)  die  Leitung  der  Verhandlungen  über  zwangsweise  Abtretung  des  zu  Eisenbahnen
erforderlichen  Grundeigenthums  und  die  Entscheidung  aller  darauf  Bezug  habenden
Sachen,  insoweit  dabei  nicht  der  Rechtsweg  betreten  wird,  und  zwar  gleichmäßig
bei  Staats=  und  bei  Privatbahnen:

b)  die  Ertheilung  von  Concessionen  zur  Anlegung  und  zum  Betriebe  von  Privatbahnen;
  ·

c)dieErtheilungvonCorporationsrechtenanGesellschaften,welchedenBauoder
Betrieb  von  Eisenbahnen  zum  Zwecke  haben,  die  Bestätigung  der  Gesellschaftsstatuten
  und  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  die  Gesellschaftsverhältnisse  be—
treffenden  Angelegenheiten;

d)  die  Handhabung  des  Schutzes  der  Adjacenten  gegen  Gefahren  oder  Beeinträchtigun—
gen,  welche  aus  der  Anlage  oder  dem  Betriebe  der  Bahn  entstehen,  nicht  minder
der  Bahnanlage  und  des  Betriebs  gegen  gefährdende  Handlungen  oder  Unter—
lassungen  der  Adjacenten  und  zwar  sowohl  bei  Staats-  als  bei  Privatbahnen,  vor—
behältlich  der  dabei  rechtlicher  Entscheidung  anheim  fallenden  Gegenstände;

e)  die  Handhabung  der  allgemeinen  Polizei  —  im  Gegensatze  der  nachstehend  §  3
aufgeführten  bahn=  und  betriebspolizeilichen  Gegenstände  —  bei  dem  Bau  und
Betriebe  von  Staats=  oder  Privatbahnen.

§  3.  C.  Dem  Departement  der  Finanzen  ausschließlich  gehören  an:

a)  die  technische  Leitung  der  Anlage  von  Staatsbahnen  und  von  Privatbahnen,  bei
letzteren  insoweit  sie  vermöge  der  Concessionsbedingungen  der  Regierung  vorbehalten
  ist;

b)  bie  technische  Beaufsichtigung  der  Anlage  sowohl  bei  Staats=  als  Privatbahnen;
C)  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebs  auf  Staats=  und  Privatbahnen,  bei
letzteren  mit  der  §  1  unter  c,  sowie  vorstehend  unter  à  gedachten  Einschränkung;

d)  die  Handhabung  des  Schutzes  der  Eisenbahnunternehmungen  und  zwar

1)  der  Bahn=  und  Bahnhofsanlagen,
2)  des  Betriebs,
3)  des  die  Eisenbahnen  benutzenden  Publicums,