Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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6&3. Für Kessel von weniger als 40 Zoll Durchmesser genügt es, wenn die Züge des (Zu Kück der 
Kesselofens mit ihrer obersten Begrenzung um den zehnten Theil des Kesseldurchmessers unter e 
dem Niveau des niedrigsten Wasserstandes liegen. tember 1849.) 
H4. Bei Berechnung der Wandstärke für Locomotivkessel kann aus der Formel das letzte (Zu § 3 der 
Glied + 1,5 weggelassen werden. Wenn bei stehenden Kesseln die obere Wand schwächer ist, beorun 
als die untere, so ist, wenn die Differenz beider Wandstärken nicht über #tel der oberen beträgt, struction vom 
die untere, sonst aber nur die um ##tel vermehrte obere der Berechnung zu Grunde zu legen. 13ten Septem- 
Für Kessel mit ebenen Wänden lassen sich zwar keine speciellen Vorschriften geben, da- ber 1849.) 
gegen mag für die Stärke der Verbindungstheile als Anhalten dienen, daß 
kupferne und eiserne Ankerbolzen einer größern Spannung als 8000 Pfund per 
Ouadratzoll nicht ausgesetzt werden dürfen, 
und daß 
die Last, welche der Probedruck des Kessels auf Ankerschienen erzeugt, nach der Tred- 
gold'schen Formel 8— 2884 EW , worin B und H in Zollen, L aber in Fußen 
gegeben sind, berechnet werden soll. 
* 5. Diese Bestimmung wird dahin abgeäandert: (Zu § 3; der 
Jeder Dampfkessel ist mit einem gläsernen Wasserstandsrohre und außerdem mit Verordnung, 
"„ . . , ,» §12derJn- 
einem zweiten dergleichen oder drei Probirhähnen zu versehen. struction vom 
Die technischen Beamten haben die Fälle zu bezeichnen, wo wegen der Qualität des 13ten Septem- 
Speisewassers Probirhähne unerläßlich sind. ber 1849.) 
6. Für kleine Dampfkessel von höchstens 3 Fuß Durchmesser und 8 Fuß Länge, in (Zus§ Zn der 
denen die Dampfspannung 14 Atmosphären nicht überschreitet, sind statt der § 3 h, i und k r 
vorgeschriebenen Apparate genügend: ein Wasserstandsglasrohr oder zwei Probirhähne und struction vom 
ein Stand= oder Sicherheitsrohr. Letzteres soll einen 1 Zmal so großen lichten Durchmesser 13:en Septem- 
haben, als die Oeffnung eines Sicherheitsventils nach der Verordnung für den betreffenden ber 1849.) 
Kessel haben müßte, soll bis zum Niveau des niedrigsten Wasserstandes (§ 3 d der Verord- 
nung vom 13ten September 1849, § 3 der gegenwärtigen Verordnung) in den Kessel hin- 
abreichen und darf eine lothrechte Höhe von 20 Fuß über dem Niveau des niedrigsten Wasser- 
standes nicht übersteigen. 
Für Dampfkessel, deren gesammte Heitzfläche 40 OFuß nicht übersteigt, genügt ein 
Sicherheitsventil, jedoch von einem 1 Zmal so großen Durchmesser der Ausströmungsöffnung, 
als der nach § 11 der Instruction vorgeschriebene. 
§ 7. Die persönliche Anwesenheit eines Mitgliedes der Polizeibehörde bei Ausführ= (Zu § 4 der 
ung der Kesselprobe ist nicht unbevingt erforderlich; wohl aber bei der ersten Localrevision ErW*5 
nach § 7 der Verordnung vom 13ten September 1849. struction vom 
Ausländische Kessel sind nur dann nicht noch einmal zu probiren, wenn außer den Zeug= 13ten Septem- 
nissen über eine bestandene genügende Probe auch die Beweise der Identität des Kessels bei- ber 1849.
	        
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