Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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gebracht werden können, oder wenigstens der technische Beamte durch Nachmessung der in den 
Zeugnissen angegebenen Dimensionen die Ueberzeugung von der Identität gewinnt. 
Auf die am Kessel anzubringende Messingplatte sind, um Mißverständnissen vorzubeugen, 
künftig die Worte: 
Probirt 
für Atmosphären 
Spannung 
zu graviren und vom technischen Beamten diejenige Zahl aufzuschlagen, welche die bei dem 
Betriebe des Kessels zulässige höchste Spannung angiebt. 
Die Stempelung der Ventile und der Hebelarme ist nicht unbedingt, wohl aber unter 
allen Umständen die Stempelung der Ventilgewichte mit der Zahl der Zollpfunde erforderlich. 
(Zu & 6 der K 8. Die Polizeibehörde hat die wegen einer beabsichtigten Dampfkesselanlage erftatte- 
Verordnung.) ten Anzeigen, sofern nicht an sich schon aus baupolizeilichen oder andern Gründen eine ab- 
fällige Bescheidung nöthig wird, sofort dem technischen Beamten zuzufertigen und sich ohne 
Zuziehung des letztern jedes eignen Urtheils über die Zulässigkeit der Anlage vom Stand- 
punkte der Verordnung vom 13ten September 1849 zu enthalten. Es ist daher nicht zu 
billigen, wenn, wie zuweilen vorgekommen ist, in Fällen, wo die Dampfkesselanlage mit 
einem Neubaue zusammenhängt, die Polizeibehörde erst nach vollständiger Erledigung des 
baupolizeilichen Gesichtspunkts und Ertheilung der Bauconcession sich an den technischen Be- 
amten wendet; indem auf solche Weise den Betheiligten leicht unnöthige Kosten verursacht 
werden, wenn die an den Schornstein und das Kesselhaus zu stellenden Forderungen später 
den Bauplan ändern. Vielmehr ist in allen solchen Fällen darauf zu achten, daß möglichst 
gleichzeitig mit den Bauplänen auch die Unterlagen für Beurtheilung der Dampfkesselanlage 
eingereicht und letztere sofort an den technischen Beamten gegeben werden, um bei Ertheilung 
der Bauconcession bereits das Gutachten des letztern, soweit es auf den Bauplan selbst Rück- 
wirkung äußert, benutzen zu können. 
Ueberhaupt ist zu bemerken gewesen, daß nicht alle Polizeibehörden sich des gehörigen 
Verständnisses der Verordnung vom 13ten September 184 9 und ihres Verhältnisses zu den 
technischen Beamten in der erforderlichen Weise befleißigt haben, und daß namentlich, während 
den technischen Beamten die Einhaltung bestimmter Fristen bei Ordnungsstrafen anbefohlen 
ist, einzelne Polizeibehörden sich nicht selten sehr säumig erwiesen haben. Die gehörige Be- 
obachtung der Verordnung vom 13ten September 1849 und die Vermeidung jeden nicht 
durch die Sache selbst herbeigeführten Zeitverlustes in Ausführung derselben wird daher 
sämmtlichen Polizeibehörden hierdurch nochmals und mit der Bemerkung eingeschärft, daß 
gegen die Säumigen mit Ordnungsstrafen verfahren werden wird. Jedenfalls ist die Zu- 
fertigung der Anzeigen an den technischen Beamten binnen drei Tagen, von vollständigem 
Empfang derselben gerechnet, zu bewirken.
	        
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