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aus II. Pos. 33, lit. a. Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühlsteine (mit
Ausschluß der mit eisernen Reifen versehenen), grobe Schleif-
und Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Ziegel= und Backsteine aller
Art, beim Transporte zu Wasser, auch beim Landtransporte,
wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind.
Zweite Abtheilung des Tarifs.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unter-
worfen sind, treten folgende Aenderungen ein:
A. In den Zollsätzen.
I. Vom Ausgangszolle bleiben frei:
Knochen, seewärts von der Russischen bis zur Mecklenburgischen Grenze ausgehend
(Pos. 1, Abfälle rc.).
II. Von folgenden, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikeln sind die
beigefügten Ein= oder Ausgangszollsätze zu erheben, und zwar von:
1) Grünspan, raffinirtem (bestillirtem, krystallisirtem) oder gemahlenem, beim Eingange
1 Thaler oder 1 Fl. 45 Kr. vom Centner (Pos. 5, Droguerie= 2c. Waaren);
2) Alcanna, Alkermes, Avignonbeeren, Berberisholz, Berberiswurzeln; Catechu
(apanische Erde); Citronensaft in Fässern; Cochenille, Derbyspath, Elephanten-
und anderen Thierzähnen, Färberginster; Färbe= und Gerbewurzeln, nicht besonders
genannten; Flohsaamen; Fraueneis (Gipsspath); Gummi arabicum; Gummi
senegal; Gutta percha, roher ungereinigter; Hornplatten, Indigo, Kino; Knochen-
platten, rohen blos geschnittenen; Kokosnüssen, Lac dye; Meerschaum, rohem;
Muschelschalen; Orlean, Perlmutterschalen; Rohr, spanischem, ostindischem, mar-
seiller; Pfefferrohr, Stuhlrohr; Salep; Schildkrötenschalen, rohen; Tragant;
Wallfischbarden (rohes Fischbein), nur beim Ausgange 5 Ngr. oder 174 Kr. vom
Centner (Pos. 5, Droguerie= 2c. Waaren):
3) Gutta percha, mehr oder weniger gereinigter, beim Eingange 6 Thaler oder 10 Fl.
30 Kr. vom Centner (Pos. 21, Leder 2c.).
III. Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bisherigen Ein-oder Ausgangszollsätze,
oder, anstatt beider, die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar von:
1) Roher Baumwolle, beim Ausgange 5 Mgr. oder 177 Kr. vom Centner (Pos. 2,
Baumwolle 2c.);
2) Mennige, zur Weißglasfabrikation auf Erlaubnißscheine eingehend, ein Viertheil
der tarifmäßigen Eingangsabgabe (Pos. 5, Droguerie= 2c. Waaren);
3) Krapp, beim Eingange 24 Ngr. oder 82 Kr. vom Centner (Pos. 5, Droguerie= 2c.
Waaren); «
4) Pott-(Waid-) Asche, beim Eingange 5 Ngr. oder 171 Kr. vom Centner (Pos. 5,
Droguerie= 2c. Waaren);