Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(302 ) 
14) Lichten (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin-), beim Eingange 6 Thaler oder 
10 Fl. 30 Kr. vom Centner (Pos. 23, Lichte 2c.); 
15) Cigarren und Schnupftabak, beim Eingange 20 Thaler oder 35 Fl. vom Centner 
(Pos. 25, Materialwaaren 2c.); 
16) Mühlsteinen mit eisernen Reifen ohne Unterschied des Transportes, beim Eingange 
von einem Stück 3 Thaler oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 33, Steine); 
17) Bast= und Strohhüten, ohne Unterschied, beim Eingange 50 Thaler oder 87 Fl. 
30 Kr. vom Centner (Pos. 35, Stroh-2c. Waaren); 
18) Wachstafft, beim Eingange 11 Thaler oder 19 Fl. 15 Kr. vom Centner (Pos. 40, 
Wachsleinwand Lc.). 
B. In den Tarasützen. 
I. An Tara wird bewilligt für: 
1) Bier 2c. (Pos. 25 a) in Ueberfässern, 11 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
2) Cigarren (Pos. 25 v, 2 0)), außer der Tara für die äußere Umschließung eine 
Zusatztara von 12 Pfund, wenn solche in Pappkästchen verpackt sind; 
3) Zucker, Brod= und Hut-, Kandis-, Bruch= oder Lumpen= und weißen gestoßenen 
Zucker (Pos. 25 X, 1 a) in Körben, 7 Pfund vom Centner Bruttogewicht. 
II. Die Tara wird herabgesetzt bei: 
Kaffee, rohem 2c. (Pos. 25 m) in Ballen und Säcken, auf 3 Pfund vom 
Centner Bruttogewicht. 
C. In der Bezeichnung und Beschreibung der ein= oder ausgangszoll- 
pflichtigen Gegenstände. 
1) Bei Pos. 4 b „feine Bürstenbinder= 2c. Waaren“ und 12 f„ feine 
Holzmaaren sind die in Parenthese stehenden Worte: „mit Ausnahme von edlen 
Metallen, feinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder 
Steinen“ zu ersetzen durch folgende Worte: „(mit Ausnahme von eolen Metallen, 
feinen Metallgemischen, echt vergoldetem oder versilbertem Metall, Schildpatt, Perl- 
mutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen)“. 
2) Bei Pos. 6 f, 2, Grobe Eisen-2c. Waaren“ ist hinter dem Worte „gefirnißt" 
zuzusetzen „oerkupfert“. 
3) Bei Pos. 6f, 3 „Feine Eisen-2c. Waaren" sind die in Parenthese stehenden 
Worte „mit Ausschluß der Näh= und Stricknadeln" zu ersetzen durch: „(mit Ausschluß 
der Nähnadeln, metallenen Stricknadeln, metallenen Häkelnadeln ohne Griffe). 
4) Bei Pos. 20 „Kurze Waaren-Quincaillerien 2c.“ ist der Tert folgender- 
maaßen abzuändern: 
a) im Eingange: · 
„Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, aus feinen Metallgemischen; 
aus Metall echt vergoldet oder versilbert; aus Schildpatt, Perlmutter, echten 
Perlen“ u. s. w.; sodann
	        
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