Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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unter A auf 5 Ngr. oder 177 Kr. vom Centner; 
unter B 1, 2 und 4 auf 27 Ngr. oder 823 Kr. vom Centner; 
unter B 3 auf 171 Ngr. oder 43 Kr. vom Centner. 
Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigt: 
a) durch den Zusatz: 
„Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vor- 
schriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Ver- 
zollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II, 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Er- 
hebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle, 
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur 
Durchfuhr, 
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung 
nach dem Auslande 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden; 
b) durch die Abänderung der Bestimmung unter III d „Bei Ballen von einem Brutto- 
gewichte" u. s. w. in folgender Weise: 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen 
vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Centner zur 
Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ent- 
weder sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen, oder auf Ermit- 
telung des Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. II, 2 c4 und 41 ,) 
findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto- 
gewichte über 6 Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 
6 Centnern eine Tara bewilligt wird.“ 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbeamten, sowie Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich ist dieser Verordnung das Königliche Siegel beigedruckt worden. 
Gegeben zu Dresden, am 28sten Juli 1851. 
Gesammt-Ministerium. 
D. Zschinsky. 
  
Roßberg. 
  
Letzte Absendung: am öten August 1851.
	        
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