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unter A auf 5 Ngr. oder 177 Kr. vom Centner;
unter B 1, 2 und 4 auf 27 Ngr. oder 823 Kr. vom Centner;
unter B 3 auf 171 Ngr. oder 43 Kr. vom Centner.
Fünfte Abtheilung des Tarifs.
Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigt:
a) durch den Zusatz:
„Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vor-
schriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Ver-
zollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II,
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Er-
hebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren:
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur
Durchfuhr,
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung
nach dem Auslande
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden;
b) durch die Abänderung der Bestimmung unter III d „Bei Ballen von einem Brutto-
gewichte" u. s. w. in folgender Weise:
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen
vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Centner zur
Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ent-
weder sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen, oder auf Ermit-
telung des Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. II, 2 c4 und 41 ,)
findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-
gewichte über 6 Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von
6 Centnern eine Tara bewilligt wird.“
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbeamten, sowie Alle, die es angeht, zu achten.
Urkundlich ist dieser Verordnung das Königliche Siegel beigedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am 28sten Juli 1851.
Gesammt-Ministerium.
D. Zschinsky.
Roßberg.
Letzte Absendung: am öten August 1851.