Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

  
für das Königreich Sachsen, 
20|tes Stück vom Jahre 1851. 
  
## 66) Verordnung, 
eine Erläuterung der zum Gesetze vom Sten November 1843 ergangenen 
Ausführungsverordnung vom löten Februar 1844 betreffend; 
vom 19ten Juli 1851. 
Nech *# 41 der zu Ausführung des Gesetzes vom 6ten November 1843, die Grund= und 
Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, unter dem 15ten Februar 1844 
ergangenen Verordnung sind die Grund= und Hypothekenbücher nach dem dieser Verordnung 
beigefügten Formular und Schema zu führen. 
Letzteres zeigt nun unter Anderm in der III. Rubrik eines Grundstücksfoliums auf 
Seite 7 3 des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1844 das Beispiel eines den Verzicht der 
hypothekarischen Gläubiger auf ihr Recht an gewissen, von dem verpfändeten Gute abgetrenn- 
ten Flurstücken verlautbarenden Eintrags mit der Eintragsnummer 5 
Eines solchen die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger in eine Grundstücksab- 
trennung verlautbarenden besondern Eintrags in der III. Rubrik bedarf es jedoch nicht, viel- 
mehr genügt in dieser Beziehung der Eintrag in der I. Rubrik, wodurch, in Gemäßheit § 55 
der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844, die Abtrennung verlautbart und 
die Abschreibung der abgetrennten Zubehörungen vom Folium des Gutes bewirkt wird, wo- 
von sich im Schema auf Seite 71 ein Beispiel mit der Eintragsnummer 2 findet. Denn 
ohne jene Einwilligung, sei sie nun ausdrücklich erklärt oder nach § 57 des Gesetzes vom 
6ten November 1843 vom Richter ergänzt worden, kann die Abtrennung überhaupt nicht- 
geschehen, die Abschreibung des Trennstücks setzt also schon das Vorhandensein jener Ein- 
willigung nothwendig voraus, und auch in dem in 658 des Gesetzes mit berücksichtigten 
Falle, wenn hypothekarische Gläubiger nicht unbedingt, sondern nur mit Vorbehalt ihrer 
dinglichen Rechte an dem abzutrennenden Grundstücke in die Abtrennung gewilligt haben, 
wird hierdurch zwar ein Eintrag auf einem andern Folium, auf welches das abgetrennte 
Grundstück nunmehr zu stehen kommt, aber nicht ein Eintrag auf dem Folium des Grund- 
stücks, von welchem abgetrennt worden ist, in der III. Rubrik bedingt. 
1851. 50
	        
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