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a) die Vorstände sämmtlicher Ober= und Mittelbehörden, sowie die bei denselben für
einzelne Senate oder selbstständig arbeitende Abtheilungen angestellten Subdirigenten,
d) sämmtliche, zum Kriegsministerium gehörenden Beamten und Diener,
c) die bei Ober= und Mittelbehörden angestellten Canzleidirigenten, Canzleiinspectoren
und Registratoren des Ein= und Ausgangsbureaus,
4) diejenigen Cassenbeamten mit Einschluß der Controleurs, deren Hauptbeschäftigung
in der Cassenverwaltung besteht, «
e) die Vorstände der Amtshauptmannschaften und der Forstmeistereien, die Oberzoll- und
Obersteuerinspectoren, Justizbeamte, Bergmeister, Postmeister, Bürgermeister, Stadt—
richter, Stadtpolizeidirigenten, Bezirksärzte und solche Justitiare, welche über die be—
treffende Stadt selbst, oder einen Theil derselben Jurisdiction zu verwalten haben.
Unter dieser Exemtion sind jedoch nicht begriffen die Verwalter der blos über einzelne
Häuser stattfindenden Gerichtsbarkeiten,
) sämmtliche, bei öffentlichen Straf= und Versorganstalten angestellten Beamten, Offi—
cianten und Diener,
8) das Straßenbaupersonal, einschließlich der Chausseeinspectoren, Straßenbauassistenten,
Oberchausseewärter und Straßenmeister, ingleichen der Chaussee= und Wegewärter,
das Wasserbaupersonal, einschließlich der Wasserbauconducteurs, Assistenten und der
Dammmeister, das Landbaupersonal und der Amtsbauverwalter,
h) das gesammte für die Polizeipflege und die Regie der indirecten Abgaben angestellte
Aufsichts= und Controlepersonal, einschließlich der Assistenten bei den Nebenzollämtern
I. Classe, oder eines derselben, wenn daselbst mehrere Assistenten angestellt sind,
i) die Steuerconducteure,
k) das gesammte Personal bei dem Eisenbahn= und Telegraphenwesen,
1b alle in Königl. Postdiensten stehenden Beamten und Officianten, ingleichen die im Pri-
vatdienste der Vorstände der Postanstalten stehenden, für den Postdienst bestimmten
Personen, «
m) die einzigen Secretärs, Actuarien oder Protocollanten der Ober- und Mittelbehörden,
der Amtshauptleute, sowie derjenigen Unterbehörden, welche richterliche oder obrig—
keitliche Functionen an dem betreffenden Orte auszuüben haben, jedoch mit der unter
ee am Schlusse bemerkten Beschränkung. Sind bei einer dieser Behörden mehrere
Supubalternen der bezeichneten Art vorhanden, und ist keiner derselben aus irgend einem
andern Grunde bereits frei vom Communalgardendienste, so ist auf so lange, bis dieser
Fall eintritt, derjenige von ihnen mit der wirklichen Dienstleistung zu verschonen,
welchen der Vorstand der Behörde bezeichnet,