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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
2 Le Stück vom Jahre 1851.
& 72) Verordnung,
die Auswanderungen aus dem Königreiche Sachsen und die dabei in Obacht
zu nehmenden Erfordernisse betreffend;
vom 12ten August 1851.
Nechdem durch § 3 des Gesetzes vom 12ten Mai dieses Jahres, die Aufhebung der zu
Publication der deutschen Grundrechte ergangenen Verordnung vom 2ten März 1849 be-
treffend, auch § II. der Verordnung vom 20sten April 1849, die Ausführung einiger Be-
stimmungen der Grundrechte des deutschen Volks betreffend, welcher mehrere, auf das Aus-
wanderungswesen bezügliche Festsetzungen enthielt, außer Wirksamkeit getreten ist, so
wird in Betreff des bei der Auswanderung Sachsischer Unterthanen künftig zu beobachtenden
Verfahrens in Gemäßheit ständischen Antrags mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät
des Königs von den Ministerien der Justiz, des Kriegs und des Innern hiermit Folgendes
verordnet:
& 1. Nach § 29 der Verfassungsurkunde vom Aten September 1831 steht jedem Unter-
than der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Ver-
pflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatperso-
nen entgegenstehen.
#&2. Wer aus dem Königreiche Sachsen auszuwandern beabsichtigt, hat solches bei der
Polizeiobrigkeit seines Wohnorts und, wenn er sich zu der Zeit, wo er sich zur Auswanderung
entschließt, bereits im Auslande aufhält, bei der Obrigkeit des letzten, vor der Entfernung
aus dem Lande inne gehabten Wohnorts rechtzeitig anzuzeigen. Diese Anzeige ist, falls sie
irrthümlicher Weise an eine andere Behörde gelangt wäre, von dieser an die erstgenannte ab-
zugeben.
Dieselbe kann mündlich zu Protocoll oder schriftlich erfolgen und soll regelmäßig ent-
halten:
1) Bezeichnung des Auswandernden nach Vor= und Zunamen, Stand, Gewerbe und
Lebensalter;
1851. 51