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2) Bezeichnung der mit auswandernden, sowie der etwa in der Auswanderung nicht
mit begriffenen und im Lande zurückbleibenden Familienangehdrigen nach Namen,
Geschlecht und Lebensalter;
3) Angabe des Landes, wohin die Auswanderung erfolgen soll, sowie, soweit thun-
lich, des gewählten Niederlassungsorts.
Wollen unselbstständige, noch unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende
Söhne ohne ihre Aeltern und Angehörigen auswandern, so ist in einem solchen Falle die An-
zeige von dem Vater oder für Bevormundete von dem Vormunde zu bewirken und darin zu-
gleich die Einwilligung zur Ausführung des Vorhabens auszusprechen.
§ 3. Die von der Behörde (§ 2) anzustellenden Erörterungen haben sich über die ge-
sammten persönlichen und Vermögensverhältnisse derer, welche auszuwandern beabsichtigen,
jedoch in beiderlei Hinsicht nicht weiter zu erstrecken, als erforderlich ist, um beurtheilen zu
können, ob dem Wegzuge Verbindlichkeiten gegen den Staat oder gegen Privatpersonen ent-
gegenstehen (§ 29 der Verfassungsurkunde).
Ist die erörternde Behörde nicht selbst zugleich die Gerichtsbehörde, vor welcher der Aus-
wandernde seinen persönlichen Gerichtsstand hat, so hat fie sich mit letzterer in Vernehmung
zu setzen.
Ergeben sich hierbei in der einen oder der andern Beziehung Bedenken gegen die Auswan-
derung, so sind bis zu deren Beseitigung die zu einstweiliger Verhinderung des Vorhabens ge-
eigneten Maaßregeln vorzukehren.
& 4. Befinden sich unter den Auswandernden Bevormundete, so ist das betreffende Vor-
mundschaftsgericht durch die § 2 gedachte Behörde von der beabsichtigten Auswanderung in
Kenntniß zu setzen. Letzteres hat hierauf, und zwar wenn es von dem persönlichen Gerichte
des Bevormundeten verschieden ist, unbeschadet der diesem nach §#§& 2 und 3 obliegenden Cogni-
tion, das Interesse der Bevormundeten rücksichtlich der Auswanderung mit Zuziehung des
Vormundes in Erwägung zu nehmen und, wenn es nach vorgängiger Erörterung der Um-
stände die Gestattung der Auswanderung für unbedenklich hält, an das vorgesetzte Appella-
tionsgericht Bericht zu erstatten und dessen Genehmigung zu der Auswanderung und zu Auf-
hebung der hierländischen Vormundschaft, insoweit nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften auch Ausländer wegen des Besitzes unbeweglicher Güter im Inlande zu bevormunden
sind, einzuholen.
85. Die Verpflichtung zum Kriegsdienste ift in Beziehung auf die Auswanderungen
nach den in § 1 des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 1sten August 1846 des-
halb enthaltenen, nach wie vor in Kraft stehenden Bestimmungen zu beurtheilen.
Hiernach sind unselbstständige Söhne mit ihren Aeltern oder uneheliche Söhne mit der
Mutter vor zurückgelegtem 1 Sten Lebensjahre in einen fremden Staat auszu-
wandern durch die Militärpflicht nicht behindert.