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Zu Erhaltung der nöthigen Ordnung im Rekrutirungswesen hat jedoch die das Aus-
wanderungsverfahren leitende Behörde (§ 2) der Obrigkeit des Geburtsorts des betreffenden
Militärpflichtigen, wenn sie dieß nicht zugleich selbst ist, von der Auswanderung Kenntniß
zu geben, damit in den Geburtslisten das Nöthige bemerkt werden könne.
Dagegen bedürfen alle übrigen Militärpflichtigen, sowohl vor als nach zurückgelegtem
1 Sten Lebensjahre, zur Auswanderung einer ausdrücklichen Dispensation von Leistung der
gesetzlichen Militärpflicht und ist ihnen so lange, bis eine solche bei dem Kriegsministerium
nachgesucht und von diesem nach angestellter Erörterung ertheilt worden ist, die Ausführung
ihres Vorhabens durch obrigkeitliches Verbot zu untersagen, auch in der geeigneten Weise
thatsächlich dagegen einzuschreiten.
& 6. Wer mit Hinterziehung der § 2 fg. gegebenen Vorschriften heimlich auswandert,
verfällt einer, durch obrigkeitlichen Beschluß festzustellenden Ordnungsstrafe von 5 bis 100
Thalern — —, welche je nach Umständen von dem im Lande zurückgelassenen, oder dem
Ausgewanderten etwa später zufallenden Vermögen einzuziehen ist, und hat sich überdieß der-
jenigen Nachtheile zu gewärtigen, die mit den nach § 3 in das Ermessen der Behörden gestell-
ten Sicherungsmaaßregeln für ihn nach Befinden verbunden sein könnten.
Gegen Militärpflichtige, die sich durch heimliche Auswanderung der Erfüllung ihrer
Kriegsdienstpflichtigkeit entziehen, kommen außerdem die Bestimmungen des Gesetzes vom
1sten August 1846, § 73 fg. in Anwendung.
§ 7. Ueber eine unter Beobachtung der oben vorgeschriebenen Erfordernisse erfolgende
Auswanderung ist von der betreffenden Polizeibehörde (§ 2), auf Verlangen des Auswan-
dernden, ein Auswanderungsschein nach dem Schema sub O auszustellen. Derselbe
bedarf zu seiner Gültigkeit der Bestätigung durch die vorgesetzte Kreisdirection.
&l. Alle frühere, das Auswanderungswesen betreffende gesetzlichen Vorschriften, inso-
weit ihr Inhalt im Obigen nicht ausdrücklich aufrecht erhalten worden ist, insonverheit das
Mandat vom 6ten Februar 1830, das bei dem Auswandern hiesiger Unterthanen zu beobach-
tende Verfahren betreffend, ingleichen die Verordnung, die Anwendung des Mandats vom
6Gten Februar 1830 auf überseeische Auswanderungen betreffend, vom usten September
1832, welche beide durch § II. der Verordnung vom 20sten April 1849 bereits als außer
Wirksamkeit gesetzt erklärt worden sind, bleiben auch ferner aufgehoben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 2ten August 1851.
Die Ministerien der Justiz, des Kriegs und des Innern.
Frhr. v. Beuft, Rabenhorst. v. Friesen.
in Vertretung des Justizministers.
Jäppelt.
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