Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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AMÆ 73) Bekanntmachung, 
die Stellvertretung eines Commissars für die Landtagswahlen betreffend; 
vom 19ten August 185 1. 
N 
der Supernumerar-Regierungsrath Krug zu Leipzig 
auf die Dauer des dem Regierungsrathe von Mangoldt ertheilten Urlaubs zum Stellvertreter 
des letzteren in seiner Eigenschaft als Regierungscommissar für den 2ten Wahlbezirk der Ver- 
treter des Handels= und Fabrikwesens bestellt worden ist, so wird dieß unter Bezugnahme auf 
die Verordnung vom 13ten Mai dieses Jahres andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 19ten August 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Jäppelt. 
  
74) Verordnung, 
die Ausführung der auf den Stein= und Braunkohlenbergbau bezüglichen Vor- 
schriften der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni dieses Jahres 
betreffend; 
vom 20sten August 1851. 
ur Ausführung der auf den Stein= und Braunkohlenbergbau bezüglichen Vorschriften un- 
ter II, § 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni dieses Jahres, die Ressortver- 
hältnisse in Eisenbahn-, sowie in Berg= und Hüttenangelegenheiten betreffend, wird andurch 
verordnet, wie folgt: 
# 1. Nachdem in Folge von S 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni dieses 
Jahres die Aufsicht auf den Stein= und Braunkohlenbergbau, soweit solcher nicht für Rech- 
nung des Staats betrieben wird, auf das Ministerium des Innern und die demselben unter- 
gebenen Behörden übergegangen ist und hierdurch die Bergämter ihrer bisherigen hierauf 
bezüglichen Obliegenheiten und Befugnisse enthoben worden sind, so wird den unteren Ver- 
waltungsbehörden, deren Competenz in den den Kohlenbau betreffenden Angelegenheiten im 
übrigen unverändert bleibt, zugleich die polizeiliche Beaufsichtigung aller hierher gehörigen 
nicht fiscalischen Werke in der Weise, wie solche zeither nach § 24 des Mandats über die 
Gewinnung der Stein-, Braun= und Erdkohlen und des Torfs vom 10ten September 1822 
den Bergämtern zustand, übertragen. Dieselben treten auch in den §§ 2, 5 und 13 des
	        
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