Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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heiten ein, deren Erledigung zeither zu dem Geschäftsbereiche des Finanzministeriums ge— 
hört hat. 
Dasselbe gilt in Bezug auf den in der Oberlausitz betriebenen Kohlenbau, wogegen die 
Ressortverhältnisse der dortigen Behörden, wie solche durch das Mandat über die Gewinnung 
der Stein-, Braun-, Schwefel= und Erdkohlen und des Torfs für das Markgrafthum Ober- 
lausitz vom 2ten April 1830 festgestellt worden, unverändert bleiben. 
§ 6. Insoweit ältere Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Mandate vom 10ten 
September 1822 und 2ten April 1830 in Bezug auf die in gegenwärtiger Verordnung 
behandelten Ressortverhältnisse abweichende Bestimmungen enthalten, sind diese für aufge- 
hoben zu betrachten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 20sten August 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
  
75) Bekanntmachung, 
die Stellvertretung eines Commissars für die Landtagswahl betreffend; 
vom 30sten August 1851. 
N 
der Referendar bei der Kreisdirection zu Dresden Carl Gustav Wenzel 
auf die Dauer des dem Amtshauptmanne von Zahn zu Freiberg ertheilten Urlaubs zum Stell- 
vertreter des letztern in seiner Eigenschaft als Regierungscommissar zu Leitung der Landtags- 
wahl für den 13ten bäuerlichen Wahlbezirk bestellt worden ist, so wird solches mit Bezug- 
nahme auf die Verordnung vom 13ten Mai diefes Jahres hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 30sten August 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Zäppelt.
	        
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