Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(320 ) 
76) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Kieritzscher Rübenzuckeractienvereins; 
vom 28sten August 1851. 
Ven dem Ministerium des Innern ist im Einverständnisse mit dem Justizministerium 
auf Ansuchen des Directoriums und Ausschusses des Kieritzscher Rübenzuckeractienvereins den 
eingereichten Statuten dieser Actiengesellschaft die gebetene Bestätigung dergestalt ertheilt wor- 
den, daß dem Inhalte der Statuten allenthalben auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
bei dem Ministerium des Innern ausgefertigt und vollzogen worden. 
Dresden, den 2 Ssten August 185 1. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
  
  
& 77) Verordnung, 
Vereine und Versammlungen unter den Studirenden und deren Theilnahme an 
Vereinen und Versammlungen Anderer betreffend; 
vom Asten September 1851. 
D. Gesetze für die Studirenden auf der Universität Leipzig, welche im Jahre 1835 be- 
kannt gemacht worden sind, haben in demjenigen Theile, in welchem von Verbindungen und 
Zusammenkünften derselben die Rede ist, einer Revision und Umarbeitung bedurft. 
Unter Berücksichtigung der neuesten Gesetzgebung über das Vereins= und Versammlungs- 
recht überhaupt, soweit eine solche die besondern Verhältnisse der Studirenden zulassen, wird 
daher verordnet, wie folgt: 
§ 1. Den Studirenden ist untersagt: 
a) Vereine, welche sich mit öffentlichen Angelegenheiten, d. h. mit solchen beschäftigen, 
welche die Politik, Religion, Einrichtungen des Staats, der Kirche und Schule, das Gemeinde- 
wesen, Handel und Gewerbe, die Beförderung gewisser Richtungen des Volkslebens, z. B. 
Turnvereine und andere ähnliche Gegenstände des öffentlichen Lebens betreffen, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.