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jenigen Behörde, welcher die Straßenpolizei über jene Räumlichkeiten zusteht. Daß diese
Genehmigung gehörig nachgesucht werde, dafür haben die Unternehmer, Vorsteher, Ordner
und Leiter der Versammlung, des Auf= und Umzugs oder der Festlichkeit gemeinschaftlich zu
haften.
11. Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in Masse, oder
durch Abordnung von mehr als zehn Personen zu überbringen. Ebenso ist ihnen untersagt,
Beschlüsse in der Form von Gesetzen, Verordnungen, Entscheidungen oder Kundmachungen
öffentlicher Behörden zu fassen und bekannt zu machen.
#12. Die Abgeordneten der Polizeibehörden oder des Universitätsgerichts sind be-
fugt, außer den in § 6 erwähnten Fällen, Zusammenkünfte von Vereinen oder Versammlun-
gen Studirender auch dann zu schließen, wenn
a) den Vorschriften in & 2 nicht genügt,
b) den Abgeordneten der § 5 erwähnten Behörden entweder der Zutritt überhaupt, oder
der von ihnen gewählte Platz verweigert,
R) der Vorschrift § 9 zuwidergehandelt,
4) ein Beschluß, welcher dem & 11 entgegenläuft, gefaßt worden, und wenn
e) die Zusammenkünfte mit andern, als den § 2 gedachten Angelegenheiten, sich beschäf-
tigen, ohne deshalb den daselbst enthaltenen Vorschriften nachgekommen zu sein.
& 13. Die Polizeibehörden haben ebenso, wie das Universitätsgericht, die von ihren
Abgeordneten erhaltenen Anzeigen, soweit dieselben die Competenz der andern Behörde ange-
hen, unaufgefordert sich gegenseitig mitzutheilen.
Dem Universitätsgerichte bleibt, wie zeither, die disciplinarische Erörterung und Ent-
scheidung der Vorkommnisse gegen Studirende.
& 14. Die Theilnahme an den nach § 1 verbotenen Vereinen oder Ver-
bindungen wird nach folgenden Abstufungen bestraft:
1) Die Stifter einer verbotenen Verbindung und alle diejenigen, welche andere zum
Beitritte verleiten oder zu verleiten gesucht haben, sollen niemals mit bloser Carcerstrafe, son-
dern jedenfalls mit dem consilio abeundi, oder nach Befinden, mit der Relegation, die den
Umständen nach zu schärfen ist, belegt werden.
2) Die übrigen Theilnehmer solcher Verbindungen sollen mit Carcerstrafe ersten Grades,
bei wiederholter oder fortgesetzter Theilnahme aber, wenn schon eine Strafe wegen verbotener
Verbindungen vorangegangen ist, oder andere Verschärfungsgründe vorliegen, mit der Unter-
schrift des Consilil abeundi oder dem consilio abeundi selbst, oer bei besonders erschweren-
den Umständen mit der Relegation, die nach Befinden zu schärfen ist, belegt werden.
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