Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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83. 
Aus gleichem Grunde sind dann auch die Steuerrechnungen auf das Jahr 1851 
nur auf 
neun Pfennige ordentliche Steuer 
zwei Pfennige Zuschlag 
und auf 
bei der Grundsteuer 
einen vollen Jahresbetrag ordentliche Steuer 
einen dergleichen als Zuschlag 
zu stellen. 
bei der Gewerbe- und Personalsteuer 
84. 
Der nach § 1 an den Gewerbe= und Personalsteuerzuschlägen gewährte Erlaß leidet auf 
im Cataster nicht aufgenommene Steuerbeiträge derjenigen Personen, welche Gewerbe im 
Umherziehen treiben, keine Anwendung. 
85. 
Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordentlichen 
Gewerbe- und Personalsteuerzuschläge werden, und zwar von der baaren Einnahme, 
hiermit bewilligt: 
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, ingleichen den Steuerge— 
meinden zu Waldenburg, Lichtewalde und Niederpfannenstiel; 
ein Procent den Mittelstädten, sowie den Steuergemeinden zu Herrnhut, Miltitz (im 
Steuerbezirke Meißen), ferner zu Bockwa, Niederplanitz, Oberhohndorf, Cains- 
dorf, Niederlößnitz, Liebschwitz und Schedewitz im Steuerbezirke Zwickau; 
zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Orten auf dem platten 
Lande. 
Wegen der Einnehmergebühren für die Grundsteuerzuschläge bewendet es bei den Be- 
stimmungen & 4 der Verordnung vom 14ten December 1850, Seite 275 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1850. 
6. 
Die Berechnung dieser Einnehmergebühren, sowie die Berechnung der Einnahmen und 
Ausgaben auf die außerordentlichen Zuschläge zu den Grund-, ingleichen Gewerbe= und 
Personalsteuern überhaupt, ist nach den dießfalls für das Jahr 1850 ertheilt gewesenen be- 
sonderen Vorschriften vom 1 Sten October und 14ten November 1850 zu bewirken.
	        
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