Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die Kirchenanlage ist von den, in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Ein- 
gepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12##en October 1841 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 98§ 7, 8, 10, 11 und 13 bestimmten Sätzen zu 
entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach § 19 gedachter Verordnung den auf 
ihn fallenden Beitrag bis zum 1sten November dieses Jahres an die § 18 geordnete Receptur- 
behörde unerinnert abzuführen. 
Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1851 ausgesetzt. 
Dresden, am 1 Sten September 1851. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Hübel. 
56n Schreyer. 
  
82) Bekanntmachung, 
den neuen Zolltarif in der Türkei betreffend; 
vom 23sten September 1851. 
Nachdem in Gemäßheit der Bestimmung im Artikel X. des Handelvertrags zwischen den 
Zollvereinsstaaten und der Ottomanischen Pforte vom 10/22sten October 1840 (EGesetz— 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 143 fg.) die von der Königlich Preußischen 
Regierung in Vertretung des Zollvereins und der Hohen Pforte dazu ernannten Commissarien 
den Sub □ nachstehenden anderweiten Tarif vereinbart haben, wird solcher hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 23 ten September 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth.
	        
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