Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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practischen Schwierigkeiten, sowie in der Absicht, das in Beziehung auf die Uebernahme von 
Ausgewiesenen und Heimathlosen zwischen beiden Staaten bestehende Verhältniß auf möglichst 
einfache und leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, soviel an 
ihnen ist, den Abschluß einer allgemeinen deutschen Heimathsconvention anzubahnen, unter 
ausdrücklicher Aufhebung der gedachten Conventionen vom - 1820 und vom 
12/20sten November 183 8 über folgende Puncte übereingekommen: 
§ 1. Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich, ihre vormaligen Angehörigen (Unter- 
thanen), auch wenn sie die Unterthanenschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits ver- 
loren haben, auf Antrag des anderen Staats so lange wieder zu übernehmen, als sie nicht 
diesem anderen Staate nach dessen eigner innerer Gesetzgebung angehörig geworden sind. 
&# 2. Ist die Person, deren sich der eine der contrahirenden Staaten aus irgend einem 
Grunde durch Ausweisung entledigen will, zu keiner Zeit einem der beiden Staaten als Unter- 
than angehörig gewesen, so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Ge- 
biete der Auszuweisende 
a) nach zurückgelegtem 2 ásften Lebensjahre fünf Jahre hindurch einen festen Wohnsitz, 
oder zehn Jahre lang seinen Aufenthalt zuletzt gehabt hat, oder 
b) zufällig geboren ist. 
Treffen beide Fälle (a und b) in der Art zusammen, daß der Auszuweisende in dem einen 
der beiden contrahirenden Staaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt (a) zuletzt gehabt hat, in 
dem anderen Staate aber geboren worden ist, so hat der erstere Staat den Auszuweisenden zu 
übernehmen. 
§ 3. Ehefrauen, desgleichen Kinder, letztere bis zum zurückgelegten 2 Asten Lebensjahre, 
sind in den Fällen des § 1 und §#2, ihre Uebernahme möge gleichzeitig mit derjenigen der 
Ehegatten und Aeltern oder ohne diese in Frage kommen, nicht nach ihren eigenen Verhält- 
nissen, sondern nach denjenigen ihres Ehegatten, beziehendlich ihres ehelichen Vaters, zü be- 
urtheilen. 
Das Nämliche gilt von Wittwen, ingleichen von geschiedenen Ehefrauen, von beiden 
jedoch nur bis zu einer in ihrer Person eintretenden, die Uebernahmeverbindlichkeit begründen- 
den Veränderung. 
& 4. Urneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthansverhältnisse zu beurtheilen, in 
welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich später eine Verän- 
derung in der Staatsangehörigkeit der Letzteren zugetragen hat. 
Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem der contrahiren- 
den Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die Verpflichtung zu seiner Uebernahme 
die Bestimmungen des 9§ 2. — Doch findet in diesem Falle auch auf uneheliche Kinder die 
Vorschrift des Absatzes 2 des § 5 Anwendung. 
& 5. Ist keiner der im § 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in welchem 
der Heimathlose sich aufhält, denselben behalten.
	        
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