Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Doch sollen Kinder unter 16 Jahren von ihren Aeltern auch im Falle des § 2, lit. b 
nicht getrennt werden. 
6. Obwohl die gegenwärtige Uebereinkunft zunächst nur das gegenseitige VerhältniHß 
zwischen Preußen und Sachsen hinsichtlich der Ausgewiesenen zu regeln bestimmt ist, so find 
doch beide Regierungen, mit Rücksicht auf die beabsichtigte und zu hoffende Ausdehnung der 
ersteren auch auf andere deutsche Staaten, schon jetzt in dem Grundsatze einverstanden und be- 
trachten es als eine gegenseitig übernommene Verbindlichkeit, daß in jedem vorkommenden 
Ausweisungsfalle von allen zu beiden contrahirenden Regierungen in gleichem Vertragsver- 
hältnisse stehenden deutschen Bundesstaaten allemal derjenige zunächst in Anspruch zu neh- 
men sei, welchem das betreffende Individuum zuletzt als Unterthan angehört oder, soviel 
die nach § 2 zu beurtheilenden Fälle anlangt, in welchem dasselbe zuletzt während fünf Jah- 
ren einen festen Wohnsitz oder zehn Jahre hindurch seinen Aufenthalt gehabt hat. 
Demgemäß muß der Geltendmachung eines von dem einen Staate gegen den andern con- 
trahirenden Theil zu erhebenden Uebernahmeanspruchs allemal die im diplomatischen Wege 
geschehene, aber fruchtlos gebliebene Verfolgung desselben gegen den oder diejenigen andern 
deutschen Bundesstaaten vorausgegangen sein, denen aus dem gleichen Vertragsverhältnisse 
eine entweder hinsichtlich des Verpflichtungsgrundes oder auch nur der Zeitfolge nach stärkere 
Verbindlichkeit obliegen sollte. 
§# 7. Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staats darf 
diesem kein aus dem anderen Staate ausgewiesenes Individuum zugeführt werden, es sei 
denn, daß . 
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohnorts ausgestellten 
Passes, seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder 
b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden dritten Staate 
zugehört, welchem er nicht wohl anders, als durch das Gebiet des anderen contrahi— 
renden Staats zugeführt werden kann. 
§# . Sollte ein Individuum, welches von dem einen contrahirenden Staate dem anderen 
zum Weitertransporte in einen rückwärts liegenden Staat nach Maaßgabe des § 7 lit. b 
überwiesen worden ist, von dem letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in den- 
jenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt werden. 
*9. Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Transports 
und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der Transport als von Sei- 
ten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich 
die Beweisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In 
solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst 
eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vater- 
land gewiesen werden. 
Es sollen nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport gegeben werden, es sei 
denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören, und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt 
werden können. 
1851. 3
	        
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