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§& 12. Im Fahrtarife sind auch die für die Aufnahme und den Abgang von Reisenden
bestimmten Haupt= und Nebenstationen, an denen das Schiff anzuhalten hat, und welche
ohne Genehmigung der Kreisdirection nicht verändert werden dürfen, unter gleichzeitiger An-
gabe der Normalzeit, vor deren Eintritt das Schiff die Station nicht verlassen darf, mit auf-
zuführen und die Stationen selbst durch eine Flaggenstange am Landungsplatze zu bezeichnen.
* 13. Die auszuwählenden Landungsplätze dürfen nicht eher von Dampfschiffen benutzt
werden, als bis dazu auf vorgängige Anzeige bei dem Bezirkshauptsteuer= oder Hauptzollamte,
Seiten desselben, im Einverständnisse mit der Wasserbaucommission, Genehmigung ertheilt
worden.
& 4. Die Schifffahrtsunternehmer haben dafür Sorge zu tragen, daß sowohl an den
Haupt= als an den Nebenstationen die Zuführung der Reisenden auf das Schiff und deren
Abgang von demselben auf sichere und bequeme Weise stattfinde, insbesondere sind sie für die
an bezüglichen Uferstellen etwa nöthigen und in uferbaupolizeilicher Hinsicht zulässigen Vor-
kehrungen, gleichwie für sorgfältige Instandhaltung der Landbrücken zu sorgen verbunden und
dafür verantwortlich, daß dieselben mit hinreichend hohen und festen Geländern versehen sind.
Aruch liegt ihnen Fürsorge dafür ob, daß mindestens an den Hauptstationen in der Nähe
des Ufers eine möglichst gute, den nöthigsten Schutz gegen Sonne und Unwetter gewährende,
Unterkunft für die Passagiere, welche, von da an, das Dampfschiff benutzen wollen, oder es
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dort verlassen, vorhanden sei.
15. Befindet sich auf dem Schiffe selbst eine Restauration, so ist ein bestimmter, von
der Stadtpolizeideputation zu Dresden autorisirter Preiscourant an einer geeigneten Stelle
des Dampfschiffs auszuhängen. Bei eintretender Dunkelheit sollen die Cajüten gehörig er-
leuchtet sein.
16. Das für den Betrieb erforderliche Personal hat der Unternehmer der Dampf-
schifffahrt in der gehörigen Zahl mit Sorgfalt auszuwählen und darüber ein, Namen, Alter,
Wohnort und die Bezeichnung des Dienstverhältnisses jedes Einzelnen enthaltendes Verzeich-
niß der Aufsichtsbehörde (& 1) alljährlich vorzulegen, auch durch die erforderlichen Nachträge
zu ergänzen.
§ I7. Außerdem sind die Bootmeister und deren im Voraus zu bestimmende Stellver-
treter, gleichwie die Conducteurs bei deren Annahme oder bei eintretenden Personalverän=
derungen der Aufsichtsbehörde besonders zu präsentiren und von dieser auf die für die einzelnen
Functionen Seiten des Schiffseigners zu entwerfenden, der Prüfung und Genehmigung der
Kreisdirection zu unterstellenden Instructionen zu verpflichten. Insbesondere sind auch die-
selben hierbei auf die genaue und sorgfältige Beobachtung der in der Verordnung vom 6ten
Febrnar 1845 enthaltenen und sonst noch zu erlassenden strom= und schifffahrtspolizeilichen
Vorschriften ausdrücklich zu verweisen.