Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(364 ) 
§& 12. Im Fahrtarife sind auch die für die Aufnahme und den Abgang von Reisenden 
bestimmten Haupt= und Nebenstationen, an denen das Schiff anzuhalten hat, und welche 
ohne Genehmigung der Kreisdirection nicht verändert werden dürfen, unter gleichzeitiger An- 
gabe der Normalzeit, vor deren Eintritt das Schiff die Station nicht verlassen darf, mit auf- 
zuführen und die Stationen selbst durch eine Flaggenstange am Landungsplatze zu bezeichnen. 
* 13. Die auszuwählenden Landungsplätze dürfen nicht eher von Dampfschiffen benutzt 
werden, als bis dazu auf vorgängige Anzeige bei dem Bezirkshauptsteuer= oder Hauptzollamte, 
Seiten desselben, im Einverständnisse mit der Wasserbaucommission, Genehmigung ertheilt 
worden. 
& 4. Die Schifffahrtsunternehmer haben dafür Sorge zu tragen, daß sowohl an den 
Haupt= als an den Nebenstationen die Zuführung der Reisenden auf das Schiff und deren 
Abgang von demselben auf sichere und bequeme Weise stattfinde, insbesondere sind sie für die 
an bezüglichen Uferstellen etwa nöthigen und in uferbaupolizeilicher Hinsicht zulässigen Vor- 
kehrungen, gleichwie für sorgfältige Instandhaltung der Landbrücken zu sorgen verbunden und 
dafür verantwortlich, daß dieselben mit hinreichend hohen und festen Geländern versehen sind. 
Aruch liegt ihnen Fürsorge dafür ob, daß mindestens an den Hauptstationen in der Nähe 
des Ufers eine möglichst gute, den nöthigsten Schutz gegen Sonne und Unwetter gewährende, 
Unterkunft für die Passagiere, welche, von da an, das Dampfschiff benutzen wollen, oder es 
– 
dort verlassen, vorhanden sei. 
15. Befindet sich auf dem Schiffe selbst eine Restauration, so ist ein bestimmter, von 
der Stadtpolizeideputation zu Dresden autorisirter Preiscourant an einer geeigneten Stelle 
des Dampfschiffs auszuhängen. Bei eintretender Dunkelheit sollen die Cajüten gehörig er- 
leuchtet sein. 
16. Das für den Betrieb erforderliche Personal hat der Unternehmer der Dampf- 
schifffahrt in der gehörigen Zahl mit Sorgfalt auszuwählen und darüber ein, Namen, Alter, 
Wohnort und die Bezeichnung des Dienstverhältnisses jedes Einzelnen enthaltendes Verzeich- 
niß der Aufsichtsbehörde (& 1) alljährlich vorzulegen, auch durch die erforderlichen Nachträge 
zu ergänzen. 
§ I7. Außerdem sind die Bootmeister und deren im Voraus zu bestimmende Stellver- 
treter, gleichwie die Conducteurs bei deren Annahme oder bei eintretenden Personalverän= 
derungen der Aufsichtsbehörde besonders zu präsentiren und von dieser auf die für die einzelnen 
Functionen Seiten des Schiffseigners zu entwerfenden, der Prüfung und Genehmigung der 
Kreisdirection zu unterstellenden Instructionen zu verpflichten. Insbesondere sind auch die- 
selben hierbei auf die genaue und sorgfältige Beobachtung der in der Verordnung vom 6ten 
Febrnar 1845 enthaltenen und sonst noch zu erlassenden strom= und schifffahrtspolizeilichen 
Vorschriften ausdrücklich zu verweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.