Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Gleichergestalt darf die Maschine nicht früher wieder in Gang gesetzt werden, bis der Kahn 
weit genug vom Schiffe entfernt ist. 
Die Passagiere, welche mit Kähnen an das Schiff gebracht werden, müssen am Bord auf- 
genommen sein, ehe den vom Schiffe abgehenden der Zutritt zu den Treppen gestattet wird. 
Ueberhaupt hat der Bootmeister dafür Sorge zu tragen, daß den Passagieren beim Aus- 
und Einsteigen alle mögliche Beihülfe mit thunlichster Vorsicht geleistet werde. 
. Auch wenn nur ein einziger Passagier auf einer der im Fahrtarife namhaft ge- 
machten Haupt= oder Nebenstationen vorhanden sein sollte, ist der Führer des Dampfschiffs zu 
dessen Aufnahme und Beförderung verpflichtet. 
& 24. Der Bootmeister hat auf Verlangen der Passagiere die Aufbewahrung ihrer 
Effecten, soweit dieselben nach § 10 mittelst des Dampfschiffs überhaupt befördert werden 
dürfen, auch sich sonst zum Transport eignen, nicht zu verweigern und Vorkehrung zu treffen, 
daß dieselben an eine zu deren Uebernahme verpflichtete Person übergeben werden, welche in 
Gemäßheit der geltenden rechtlichen Grundsätze für dieselben verhaftet und subsidiarisch von 
dem Bootmeister und nach Befinden von dem Schiffseigner zu vertreten ist. 
§25. Bei sich ereignenden, das Dampfschiff mit Gefahr bedrohenden Unglücksfällen, 
dürfen Führer und Mannschaft bei Vermeidung vier bis achtwöchentlicher Gefängnißstrafe, so 
lange nicht für sie selbst die augenscheinlichste Lebensgefahr vorhanden ist, das Schiff nicht 
verlassen, vielmehr müssen sie vor allen Dingen auf Beseitigung der Gefahr, dafern hierzu 
noch die Möglichkeit vorhanden, wo aber nicht, und, wenn die Gefahr dringend ist, vorerst 
auf Rettung der Passagiere, sodann auf Bergung der Waarenladung die angestrengteste Th#-= 
tigkeit verwenden. 
#§26. Führer und Mannschaft eines hinterher fahrenden Dampfschiffs sind in dergleichen 
Fällen zur Hülfsleistung verpflichtet und haben namentlich, soweit es thunlich, die Passagiere 
des beschädigten Schiffs, wenn dieses die Fahrt nicht fortsetzen kann, auf Verlangen aufzuneh- 
men und zu befördern. 
§6#27. Insoweit nicht die bezügliche Function einem besondern Beamten übertragen ist, 
liegt dem Bootmeister, nach Maaßgabe der ihm hierunter zu ertheilenden besondern Justruction, 
auch die polizeiliche Aufsicht auf dem Dampfschiffe, insonderheit die gehörige Beobachtung der 
paßpolizeilichen Vorschriften ob, und ist er demnach berechtigt und verpflichtet, die Passagiere 
zur Erfüllung ihrer bezüglichen Obliegenheiten aufzufordern. 
Contraventionen gegen diese Vorschriften und denselben zuwiderlaufende Umregelmäßig- 
keiten sind an dem Orte, wo der betheiligte Reisende das Schiff verläßt, wenn aber daselbst 
eine Polizeibehörde nicht vorhanden ist, an der nächsten Hauptstation, wo eine Polizeibehörde 
besteht, bei dieser, nach Befinden unter Ueberlieferung der Person, zur Anzeige zu bringen. 
§ 228. Der Bootmeister hat begründeten Beschwerden der Passagiere, soweit thunlich
	        
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