Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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11 bis mit 16 und 19 bis mit 32 betrifft, auch für die selbige betreibenden Ausländer maaß- 
gebend und von sämmtlichen dabei Betheiligten zu befolgen ist, sowie die Untersuchung und 
Bestrafung der dagegen vorkommenden Contraventionen und Ungebührnisse liegt, außer dem 
§ 1 und sonst vorstehend dem Hauptsteueramte Dresden besonders ertheilten Auftrage in un- 
terer Instanz nach Maaßgabe der Vorschrift §§ 4 und 5 der Verordnung vom 16ten Novem- 
ber 1844, die Publication der Elbschifffahrtsverträge betreffend, den Hauptsteuerämtern zu 
Meißen, Dresden und Pirna, gleichwie dem Hauptzollamte zu Schandau, als Elbzollgerichten 
innerhalb ihrer Bezirke und beziehendlich nach den Stationsorten der Dampfschiffe, demnächst 
aber in höherer Instanz der Kreisdirection zu Dresden ob. 
In Hinsicht auf die nicht nach dieser Verordnung, sondern nach der Verordnung vom 
êten Februar 1845 zu beurtheilenden strom= und schifffahrtspolizeilichen Gegenstände und 
Contraventionen bewendet es dagegen auch beziehendlich der Elbdampfschifffahrt bei der der 
Zoll= und Steuerdirection in Dresden, nach § 5 der Verordnung vom 1 öten November 1844, 
zugewiesenen Competenz in oberer Instanz. 
s 34. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 
1sten Januar 1852 
in Wirksamkeit. 
Dresden, am 2 2 sten September 1851. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Friesen. Behr. 
Demuth. 
  
AM. 87) Verordnung, 
die mit der Königlich Preußischen Regierung wegen gegenseitiger Zulassung der 
in dem einen der beiden Staaten geprüften Locomotiven getroffene Vereinigung 
betreffend; 
vom l1äten October 1851. 
De Königlich Sächsische und Königlich Preußische Negierung haben wegen gegenseitiger 
Zulassung der in dem einen der beiden Staaten geprüften Locomotiven eine Vereinigung 
getroffen. 
Nachdem darüber ein Austausch von Ministerialerklärungen Statt gefunden hat, so wird
	        
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