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11 bis mit 16 und 19 bis mit 32 betrifft, auch für die selbige betreibenden Ausländer maaß-
gebend und von sämmtlichen dabei Betheiligten zu befolgen ist, sowie die Untersuchung und
Bestrafung der dagegen vorkommenden Contraventionen und Ungebührnisse liegt, außer dem
§ 1 und sonst vorstehend dem Hauptsteueramte Dresden besonders ertheilten Auftrage in un-
terer Instanz nach Maaßgabe der Vorschrift §§ 4 und 5 der Verordnung vom 16ten Novem-
ber 1844, die Publication der Elbschifffahrtsverträge betreffend, den Hauptsteuerämtern zu
Meißen, Dresden und Pirna, gleichwie dem Hauptzollamte zu Schandau, als Elbzollgerichten
innerhalb ihrer Bezirke und beziehendlich nach den Stationsorten der Dampfschiffe, demnächst
aber in höherer Instanz der Kreisdirection zu Dresden ob.
In Hinsicht auf die nicht nach dieser Verordnung, sondern nach der Verordnung vom
êten Februar 1845 zu beurtheilenden strom= und schifffahrtspolizeilichen Gegenstände und
Contraventionen bewendet es dagegen auch beziehendlich der Elbdampfschifffahrt bei der der
Zoll= und Steuerdirection in Dresden, nach § 5 der Verordnung vom 1 öten November 1844,
zugewiesenen Competenz in oberer Instanz.
s 34. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem
1sten Januar 1852
in Wirksamkeit.
Dresden, am 2 2 sten September 1851.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
von Friesen. Behr.
Demuth.
AM. 87) Verordnung,
die mit der Königlich Preußischen Regierung wegen gegenseitiger Zulassung der
in dem einen der beiden Staaten geprüften Locomotiven getroffene Vereinigung
betreffend;
vom l1äten October 1851.
De Königlich Sächsische und Königlich Preußische Negierung haben wegen gegenseitiger
Zulassung der in dem einen der beiden Staaten geprüften Locomotiven eine Vereinigung
getroffen.
Nachdem darüber ein Austausch von Ministerialerklärungen Statt gefunden hat, so wird