Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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die diesseitige Declaration vom 20sten August 1851 in der Anfuge sub A. zur Nachachtung 
für Alle, die es angeht, hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 14ten October 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
A. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung einerseits und der Königlich Preußischen Re- 
gierung andrerseits ist Folgendes verabredet worden: 
& 1. Die auf den Sachsen und Preußen verbindenden Eisenbahnen fahrenden Locomoti- 
ven sollen gegenseitig zugelassen werden, sobald dieselben in einem der beiden Staa— 
ten geprüft worden sind, ohne daß es einer nochmaligen Prüfung von Seiten des 
andern Staates bedarf. 
. Die Verwaltungen der betreffenden Eisenbahnen sind jedoch verbunden, auf Erfor- 
dern der competenten Aufsichtsbehörde desjenigen Staates, in welchem die Prüfung 
nicht erfolgt ist, den Nachweis darüber zu liefern, daß die Prüfung und Zulassung 
in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen, welche in dem Staate, wo die Prü- 
fung erfolgt sein soll, in Geltung sind, wirklich Statt gefunden habe. 
Zu dessen Beurkundung ist von den unterzeichneten Ministerien mit Allerhöchster Geneh- 
migung die gegenwärtige, gegen eine gleichlautende Urkunde der betreffenden Königlich Preu- 
Hischen Ministerien auszuwechselnde Erklärung ausgestellt worden. 
Dresden, den 20sten August 1851. 
Die Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen An- 
gelegenheiten, des Innern und der Finanzen. 
von Beust. von Friesen. Behr. 
AM. 88) Bekanntmachung, · 
die Contrasignatur der Landrentenbriefe durch den blosen Zunamen des Cassirers 
betreffend; 
vom 1öten October 1851. 
Auf Anordnung des Königlichen Finanzministeriums soll die Contrasignatur der Landrenten— 
briefe, vom nächsten April 1852 ab, nicht mehr, wie bisher, durch den vollen Vor= und 
  
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