Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Zunamen des Banktassirers (dermalen Jäppelt), sondern nur durch dessen Zunamen er- 
folgen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30sten Juni 1847 (Seite 114 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1847) wird solches hierdurch zur Kenntniß der 
Betheiligten gebracht. 
Dresden, den 15ten Oetober 1851. 
Königliche Landrentenbankverwaltung. 
D. Schaarschmidt. 
Reuter. 
  
& 89) Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände zum nächsten Landtage betreffend; 
vom 18ten October 1851. 
Se Majestät der König haben beschlossen, zu einem in Gemäßheit von § 115 der Ver- 
fassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage die getreuen Stände auf den üsten De- 
cember dieses Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. Allerhöchstem Befehle 
gemäß wird solches, und daß an die Mitglieder beider ständischen Kammern noch besondere 
Missiven deshalb ergehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 Sten October 1851. 
Gesammtministerium. 
Dr. Zschinsky. v. Friesen. 
Roßberg. 
  
Letzte Absendung: am 28sten October 1851.
	        
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