(372 )
rathe zu Chemnitz vorgelegten, hier angefügten Nachtrage zu den mittelst Decrets vom 19ten
August 184 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1848, Seite 172 fg.) bestätigten
Statuten der Chemnitzer Stadtbank Unsere Genehmigung dergestalt ertheilt haben, daß den
darin enthaltenen Bestimmungen, welche eine Abänderung von 9I§8 1 und 7 der Statuten ent-
halten, jedoch die Bestimmungen in dem unterm 6ten December 1849 genehmigten ersten
Statutennachtrage nicht alteriren, genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Deere t
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 1 Aten October 1851.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
Zweiter Nachtrag
zu den durch die Königlichen Decrete vom 19ten August 1848 und 6ten December
1849 bestätigten Statuten der Chemnitzer Stadtbank.
Die 88 1 und 7 werden folgendermaaßen abgeändert:
8 1. Die in der Stadt Chemnitz mit Allerhöchfter Genehmigung errichtete Bank, deren
Dauer vorläufig bis Ende des Jahres 1856 verlängert worden ist, hat den Zweck, durch Dis-
contiren, An= und Verkauf guter Wechsel und Anweisungen, sowie nach Befinden durch Vor-
schüsse auf Waaren der Industrie Erleichterung und Hülfe zu gewähren.
§ 7. Den Einlegern werden Ende des Jahres 1856 die baar geleisteten Bankeinlagen
gegen Rückgabe der betreffenden Schuldscheine zurückerstattet, zu derselben Zeit auch die bis
dahin nicht eingezogenen Solawechsel zurückgegeben. ·
Der Stadtgemeinde dagegen ist unbenommen, die empfangenen Einlagen unter gleichzei—
tiger Aushändigung der noch nicht eingezogenen Solawechsel jederzeit auch vor Ende des Jahres
1856 nach vorheriger einmonatlicher Kündigung an die Einleger zurückzuerstatten.
Chemnitz, den 1 7ten Juli 1851.
Der Rath der Stadt Chemnitz.
Johann Friedrich Müller, Bürgermeister.
Die Stadtverordneten.
Adv. Magnus Ottomar Koch, Vorsitzender.
Friedrich August Klos.
. Gottlob Anton Dietrich.
Heinrich Alexander Protze.