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Regulativ
für die Sparcasse zu Lößnitz.
2. ꝛt.
8 14. Zurückzahlungen der Einlagen mit den Zinsen erfolgen in der Regel unweigerlich
an den Producenten des Einlage- und Quittungsbuchs, es ist daher auch die Sparcasse für
den Schaden, welcher aus dem Mißbrauche dieses Buchs für den Eigenthümer entstehen sollte,
keinesfalls verantwortlich.
Im Falle des Verlustes eines Einlage= und Ouittungsbuchs aber ist das § 17 vorge-
schriebene Verfahren zu beobachten.
2. ꝛc.
8 17. Wenn einem Einleger das Einlage- und Quittungsbuch abhanden gekommen ist,
so hat er, so wie er den Verlust bemerkt, dieß sofort der Sparcassendeputation anzuzeigen, die
letztere aber diesen Verlust unter Angabe der Nummer des Buchs und des Namens, auf wel-
chen es ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und in dem Lößnitz-Stollberger Wochenblatte,
oder, beim Aufhören eines oder des andern dieser Blätter, in dem nach vorgängiger öffentlicher
Bekanntmachung zu wählenden andern Blatte bekannt zu machen und dabei den dermaligen
Inhaber des Buchs aufzufordern, seine Ansprüche daran, bei Verlust derselben, binnen drei
Monaten anzumelden, sowie innerhalb dieser Frist mit Capital= und Zinszahlung Anstand zu
nehmen.
Sollte nun innerhalb der gedachten Frist das verlorene Buch ein Anderer, als der, welcher
den Verlust angezeigt hat, produciren, so ist die Angelegenheit an das hiesige Stadtgericht
oder nach dessen Aufhebung an das an dessen Stelle tretende Königliche Gericht zur Erörterung
abzugeben. Im entgegengesetzten Falle wird derjenige, welcher diesen Verlust angezeigt hat,
nach Ablauf der gesetzten drei Monate, nachdem er zuvor diesen Verlust bei der gedachten Be-
hörde oder bez. auf vorgängige Requisition bei seiner persönlichen Gerichtsobrigkeit eidlich
erhärtet hat, Zahlung oder ein neues Buch erhalten, das verloren gegangene aber für ungültig
erklärt und solches in den obengenannten öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden. Die
gedachten öffentlichen Bekanntmachungen geschehen auf Kosten desjenigen, welcher den Verluft
angemeldet hat.
Wer die sofortige Anzeige des Verlustes des Einlage= und Quittungsbuchs unterläßt, hat
sich die für ihn daraus hervorgehenden Nachtheile selbst zuzuschreiben.
#18. Die in der Sparrasse eingelegten Gelder nebst deren Zinsen, sowie die Einlage-
und Ouittungsbücher können nicht verkümmert, wohl aber kann die Hülfsvollstreckung in die
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher vorgenommen werden.