Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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#19. Gegen alle in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen Ver- 
säumniß der darin festgesetzten Fristen hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht 
Statt. 2c. 2c. 
  
& 95) Bekanntmachung, 
die der Sparcasse zu Meerane ertheilten Rechtsvergünstigungen betreffend; 
vom llten October 1851. 
Nachdem Seine Königliche Majestät der zu Meerane unter Garantie der dasigen Stadtge- 
meinde errichteten Sparcasse gewisse, in der für diese Anstalt entworfenen, im Namen des Be- 
sitzers der Herrschaft Vorderglauchau und des Besitzers der Herrschaft Hinterglauchau, Grafen 
Herren von Schönburg, von der Gesammtcanzlei zu Glauchau bestätigten Sparcassenordnung 
enthaltene Rechtsvergünstigungen zu ertheilen Sich gnädigst bewogen gefunden haben; so wird 
das hierüber ausgefertigte Allerhöchste Decret, unter Beifügung eines Auszugs aus der gedach- 
ten Sparcassenordnung, insoweit selbige Bestimmungen enthält, auf die sich die ertheilten Ver- 
günstigungen beziehen, nachstehend zur allgemeinen Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, den 1 iten October 1851. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsk. *- 
animus. 
Deecret, 
die der Sparcasse zu Meerane ertheilten Rechtsvergünstigungen betreffend. 
Wau, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
fügen hiermit zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unseres Ministeriums der Justiz für die 
in Meerane unter Garantie der dasigen Stadtgemeinde errichtete Sparcasse die in dem angefüg- 
ten und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt zu veröffentlichenden Auszuge aus der des- 
halb abgefaßten, im Namen des Besitzers der Herrschaft Vorderglauchau und des Besitzers der 
Herrschaft Hinterglauchau, Grafen Herren von Schönburg, von der Gesammteanzlei zu 
Glauchau bestätigten Sparcassenordnung (§&# 12, 14, 15 und 16) enthaltenen Rechtsver- 
günstigungen ertheilt haben, in der Maaße, daß den dießfallsigen Bestimmungen allenthalben 
genau nachgegangen werden soll.
	        
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