Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(377) 
Urkundlich haben Wir hierüber gegenwärtiges 
Dispensationsdeecret 
unter Unserer eigenen Vollziehung ausfertigen und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den 1 uten October 1851. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Sparcassenordnung 
für die Stadt Meerane. 
2. 20. 
§12. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Ent— 
wendung des zur Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse 
angezeigt worden ist, (s. 9 14) unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungs- 
buchs; die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für 
den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 
ꝛc. ꝛc. 
8 14. Sollte einem Einleger sein Einlage- und Quittungsbuch abhanden kommen, so 
hat er dieß an einem Expeditionstage während der festgesetzten Stunden dem Cassirer anzuzeigen. 
Die Sparcassendeputation wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung 
erfolgt ist, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten den Verlust unter der Bemerkung 
der Nummer des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger 
Zeitung und dem Wochenblatte für Meerane oder den künftig etwa an deren Stelle tretenden 
Blättern bekannt machen und den Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche darauf 
zu haben glaubt, sich damit bei deren Verluste binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu mel- 
den, auch binnen dieser Frist mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust ange- 
zeigt hat, dem Cassirer producirt, so wird die Sache und zwar, dafern der Gegenstand nicht 
über 50 Thaler — — beträgt, entweder an das betreffende Justizamt Glauchau oder an das 
Stadtgericht zu Meerane, dafern der Gegenstand aber über 50 Thaler — — beträgt, lediglich 
an ersteres zur Erörterung abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeiger nach 
Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor bei der gedachten Justizbehörde oder auf deren Re- 
quisition bei seiner Gerichtsbehörde sein Eigenthum an dem Buche und den erlittenen Verlust 
eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch, worauf das alte für ungültig erklärt und 
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.