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Regulativ
für die Sparcasse zu Stolpen.
1. 2c.
8 18. Die Sparcassendeputation wird zwar thunlichst Bedacht nehmen, Auszahlungen
nur an die eingetragenen Einleger, oder andere bekannte Personen zu leisten, auch behält sie
sich das Recht vor, verdächtigen Personen und kleinen Kindern die Zahlung bis zu Beseitigung
etwaiger Bedenken vorzuenthalten, es kann ihr jedoch hierunter eine Verpflichtung nicht ange—
sonnen werden, sondern die Sparcasse wird, wenn sie an den Ueberbringer eines Sparcassen—
buchs Zahlung geleistet hat, durch Rückgabe des Buchs von allen weitern Ansprüchen befreit.
2c. 2c.
&20. Wenn ein Sparcassenbuch verloren geht und dieß bei der Sparcassendeputation
angezeigt worden ist, so hat letztere den Verlust mit Angabe der Nummer und des Namens,
auf welchen das Buch gestellt ist, unter Einräumung einer dreimonatlichen Frist einmal öffent-
lich bekannt zu machen (§ 7) mit der an den unbekannten Inhaber des Buchs gerichteten Auf-
forderung, daß, wenn er Ansprüche darauf zu haben glaube, er solche bei deren Verlust binnen
det bestimmten Frist anzubringen verbunden sei. Wird innerhalb derselben das Buch von
einer andern Person, als dem Einleger vorgezeigt, so ist die Sache an die Gerichtsbehörde
über Stolpen zur Erörterung abzugeben. Erfolgt aber die Vorzeigung des Buchs nicht, so
wird dem Anmelder, wenn er sein Eigenthum an dem verloren gegangenen Buche und die
Thatsache des erlittenen Verlusts bei der gedachten Gerichtsbehörde eidlich bestärkt, gegen Er-
stattung der durch die öffentliche Bekanntmachung und beim Gerichte erwachsenen Kosten ein
neues, auf den Namen des Einlegers lautendes Buch ausgefertigt, das alte Buch für ungültig
erklärt und dieß, mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welche solches ausgestellt ist,
öffentlich bekannt gemacht (§ 7).
§ 21. Die eingelegten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quittungs-
bücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Vollstreckung der
Hülfe in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Sparcassenbücher keineswegs aus-
geschlossen werden.
§22. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen die
Versäumniß an den darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht Statt.
. t.
1851. 60