Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(380 ) 
97) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 15ten Mai 1851; 
vom 24sten October 1851. 
Zu Beförderung eines einfachen und mit möglichster Kostenersparniß verbundenen Verfah— 
rens bei Ausführung der im zweiten und dritten Abschnitte des Gesetzes, Nachträge zu den 
bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15ten Mai 1851 enthaltenen Bestimmungen 
wird hierdurch Folgendes verordnet: 
8 1. Da Grundzinsen aller Art in die Grund= und Hypothekenbücher eingetragen sein 
müssen, wenn sie die Eigenschaft dinglicher Oblasten haben sollen, so bilden für die Ab— 
lösung von Geldgefällen und deren Ueberweisung an die Landrentenbank diese Einträge in die 
Grund= und Hypothekenbücher die nächste und wesentlichste Unterlage. 
Es sind daher bei Grundzinsablösungen entweder 
a) beglaubigte summarische Auszüge der Folien der zinsbelasteten Grundstücke nach 
Vorschrift von § 86 der Verordnung vom 15ten Februar 1844 (Seite 57 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes von demselben Jahre) beizubringen, welche dann 
zugleich die Stelle der sonst erforderlichen Legitimationszeugnisse vertreten, 
oder 
b) mit den gerichtlichen Legitimationszeugnissen Verzeichnisse der abzulösenden Geld- 
gefälle zu verbinden, unter welchen von den Grund= und Hypothekenbehörden aus- 
drücklich zu bezeugen ist, daß diese Geldgefälle in der ersten Rubrik der Folien der 
damit belasteten Grundstücke im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen und die 
Angaben des Verzeichnisses bei genauer Vergleichung mit den betreffenden Folien 
als richtig befunden worden seien. 
Ergeben sich Abweichungen der in den Urkunden der vorstehend (a und b) gedachten Arten 
enthaltenen Angaben von den Angaben der Parteien, so sind diese Verschiedenheiten zuvörderst 
zu erledigen. 
Geldgefälle, welche in das Grund= und Hypothekenbuch nicht eingetragen sind, bleiben 
bis zu erfolgtem Eintrage von der Ueberweisung an die Landrentenbank ausgeschlossen. 
##2. Auch rücksichtlich der eingetragenen Grungzinsen bedarf es in jedem Falle der 
Erwägung, ob dieselben etwa zu denjenigen gehören, welche entweder nach § 2 und §4 un- 
ter c und d des obangezogenen Gesetzes ohne Ablösung von Seiten der Verpflichteten in Weg- 
fall gekommen oder nach § 28 von der Ueberweisung an die Landrentenbank ausgeschlossen 
sind.
	        
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