Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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& 3. Die Bezeichnung der abgelösten Grundzinsen in den Recessen muß mit der Be- 
zeichnung derselben in den Grund= und Hypothekenbüchern übereinstimmen, damit in keinem 
Falle ein Zweifel darüber entstehe, welche in den letzteren eingetragene Grundzinsen durch die 
Ablösung oder Ueberweisung betroffen werden. 
s#. Die Recesse über Grundzinsablösungen sind, insoweit es unbeschadet der erforderli- 
chen Deutlichkeit und Bestimmtheit geschehen kann, möglichst kurz und gedrängt abzufassen. 
Insbesondere ist für die in dieselben aufzunehmenden speciellen Verzeichnisse der abzulbsenden 
oder an die Landrentenbank zu überweisenden Grundzinsen die tabellarische Form zu wählen, 
und die mehrmalige namentliche Aufführung der Verpflichteten dadurch zu umgehen, daß im 
Eingange der Recesse von derselben abgesehen und nur auf die Spalten der tabellarischen Zu- 
sammenstellung verwiesen wird, welche diese Namen und die Bezeichnung der verpflichteten 
Grundstücke enthalten. 
5. In vielen Fällen wird es die Einfachheit der zur Auseinandersetzung gelangenden 
Verhältnisse gestatten, daß, auf Grund der mit den Provocationen eingereichten Abgabenver- 
zeichnisse und deren Vergleichung mit den & 1 unter a erwähnten Auszügen aus den Grund- 
und Hypothekenbüchern, sowie mit Rücksicht auf die ebendaselbst unter b gedachten Zeugnisse 
der Grund= und Hypothekenbehörden, schon vor Abhaltung eines Termins eine tabellarische 
Zusammenstellung der § 4 gedachten Art entworfen und, bis auf die erst nach erfolgter Er- 
klärung der Verpflichteten über die Wahl der Ablösungsmittel auszufüllenden Spalten, zur 
Aufnahme in das Protocoll über die Verhandlung vorbereitet werden kann. 
In solchen Fällen wird es öfters gelingen, das Auseinandersetzungsgeschäft in einem 
einzigen Termine zum Abschlusse zu führen und durch vollständige Beurkundung der Ergeb- 
nisse desselben im Terminsprotocolle die Ausfertigung besonverer Recesse entbehrlich zu machen. 
Mit Rücksicht hierauf wird daher bestimmt: 
daß künftighin die Terminsprotocolle dann, wenn sie formell in Ordnung sind und 
eine deutliche und vollständige Beurkundung der Ablösungs= und Ueberweisungsge- 
schäfte enthalten, die Stelle auszufertigender und von den Parteien zu vollziehender 
Recesse vertreten und mit der Bestätigung der Generalcommission versehen werden 
sollen. 
Ob das Protocoll hiezu geeignet sei, hat in jedem einzelnen Falle die Generalcommission zu 
ermessen und daher entweder die Ausfertigung und Einsendung beglaubigter Abschriften davon 
oder die Entwerfung eines Recesses anzuordnen. Eine Anleitung, wie dergleichen Proto- 
colle und die in dieselben aufzunehmenden tabellarischen Zusammenstellungen im Wesentlichen 
einzurichten sind, giebt die Beilage unter O. 
6. Im Falle der Ueberweisung ist, dafern andere Zahlungstermine, als die gesetzlich 
zur Entrichtung der Renten an die Landrentenbank bestimmten, für die dahin überwiesenen 
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