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& 3. Die Bezeichnung der abgelösten Grundzinsen in den Recessen muß mit der Be-
zeichnung derselben in den Grund= und Hypothekenbüchern übereinstimmen, damit in keinem
Falle ein Zweifel darüber entstehe, welche in den letzteren eingetragene Grundzinsen durch die
Ablösung oder Ueberweisung betroffen werden.
s#. Die Recesse über Grundzinsablösungen sind, insoweit es unbeschadet der erforderli-
chen Deutlichkeit und Bestimmtheit geschehen kann, möglichst kurz und gedrängt abzufassen.
Insbesondere ist für die in dieselben aufzunehmenden speciellen Verzeichnisse der abzulbsenden
oder an die Landrentenbank zu überweisenden Grundzinsen die tabellarische Form zu wählen,
und die mehrmalige namentliche Aufführung der Verpflichteten dadurch zu umgehen, daß im
Eingange der Recesse von derselben abgesehen und nur auf die Spalten der tabellarischen Zu-
sammenstellung verwiesen wird, welche diese Namen und die Bezeichnung der verpflichteten
Grundstücke enthalten.
5. In vielen Fällen wird es die Einfachheit der zur Auseinandersetzung gelangenden
Verhältnisse gestatten, daß, auf Grund der mit den Provocationen eingereichten Abgabenver-
zeichnisse und deren Vergleichung mit den & 1 unter a erwähnten Auszügen aus den Grund-
und Hypothekenbüchern, sowie mit Rücksicht auf die ebendaselbst unter b gedachten Zeugnisse
der Grund= und Hypothekenbehörden, schon vor Abhaltung eines Termins eine tabellarische
Zusammenstellung der § 4 gedachten Art entworfen und, bis auf die erst nach erfolgter Er-
klärung der Verpflichteten über die Wahl der Ablösungsmittel auszufüllenden Spalten, zur
Aufnahme in das Protocoll über die Verhandlung vorbereitet werden kann.
In solchen Fällen wird es öfters gelingen, das Auseinandersetzungsgeschäft in einem
einzigen Termine zum Abschlusse zu führen und durch vollständige Beurkundung der Ergeb-
nisse desselben im Terminsprotocolle die Ausfertigung besonverer Recesse entbehrlich zu machen.
Mit Rücksicht hierauf wird daher bestimmt:
daß künftighin die Terminsprotocolle dann, wenn sie formell in Ordnung sind und
eine deutliche und vollständige Beurkundung der Ablösungs= und Ueberweisungsge-
schäfte enthalten, die Stelle auszufertigender und von den Parteien zu vollziehender
Recesse vertreten und mit der Bestätigung der Generalcommission versehen werden
sollen.
Ob das Protocoll hiezu geeignet sei, hat in jedem einzelnen Falle die Generalcommission zu
ermessen und daher entweder die Ausfertigung und Einsendung beglaubigter Abschriften davon
oder die Entwerfung eines Recesses anzuordnen. Eine Anleitung, wie dergleichen Proto-
colle und die in dieselben aufzunehmenden tabellarischen Zusammenstellungen im Wesentlichen
einzurichten sind, giebt die Beilage unter O.
6. Im Falle der Ueberweisung ist, dafern andere Zahlungstermine, als die gesetzlich
zur Entrichtung der Renten an die Landrentenbank bestimmten, für die dahin überwiesenen
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