Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Geldgefälle bisher bestanden haben, ohne ausdrückliche Festsetzung darüber in den Verhand- 
lungsprotocollen oder den Recessen, anzunehmen, daß von dem Tage des Eintritts der Ren- 
tenüberweisung das bisherige Verhältniß beendigt sei, die Renten für Rechnung der Land- 
rentenbank zu laufen beginnen und die gesetzlichen Zahlungstermine an die Stelle der bishe- 
rigen treten. Ist also z. B. ein Gefäll bisher zu Martini jedes Jahres zahlbar gewesen, 
und der Receß oder das Protocoll in der Zwischenzeit von Martini des einen bis zum Züsten 
März des folgenden Jahres bestätigt worden, so hat der Verpflichtete an den bisherigen Be- 
rechtigten nur den Theil der Rente, welcher auf die zwischen Martini des zuletzt vergangenen 
und dem Züsten März des Jahres der Bestätigung des Geschäfts inneliegende Zahl von Ta- 
gen zu rechnen ist, und zwar zu Martini des letztern Jahres, zu entrichten, vom üsten April 
an dagegen die Rente an die Landrentenbank und in den gesetzlich bestimmten Terminen ab- 
zuführen. 
§ 7. Wenn Gefällsrenten zusammen mit andern, nach den ältern Ablösungsgesetzen 
und beziehendlich nach § 14 unter b des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 zu beurtheilenden 
Renten an die Landrentenbank überwiesen werden sollen, so darf nicht übersehen werden, daß 
die bei den ersteren vorkommenden Rentenspitzen nur mit dem 20fachen, die bei den letzteren 
ausfallenden aber mit dem höhern, 25 fachen Betrage durch Capitalzahlung zu tilgen sind. 
Es sind daher, insofern sich nicht etwa die Betheiligten über Tilgung beider Arten von 
Rentenspitzen nach gleichem Capitalisirungsfuße einigen, die mit dem 20fachen Betrage zu 
tilgenden Rentenspitzen gesondert von den mit dem 2öfachen zu tilgenden zu berechnen und in 
den Protocollen und Recessen aufzuführen. 
& 8. In Betreff der Ablbsung durch Capitalzahlung bewendet es im Allgemeinen bei 
den Bestimmungen § 32 fg. des Gesetzes vom 15ten Mai 185 1. Jedoch ist zu berücksichtigen, 
daß die den Specialcommissarien zu Leitung von Ablösungsgeschäften ertheilten Aufträge da- 
durch allein nicht beendigt werden, daß die Verpflichteten erklären, die Ablösung durch Capi- 
talzahlung bewirken zu wollen. Vielmehr ist zur Beendigung der Aufträge erforderlich, daß 
entweder die Provocation auf commissarische Leitung des Ablösungsgeschäfts unter Beobachtung 
der Vorschriften des 2 Ssten § des Gesetzes vom 17ten März 1832 über Ablösungen und 
Gemeinheitstheilungen ausdrücklich zurückgenommen oder ein Nachweis zu den Acten gebracht 
werde, daß durch wirklich geleistete Capitalzahlung das Ablösungsgeschäft zur Ausführung ge- 
langt sei. 
§a9. Ertheilt die Generalcommission einem ökonomischen Specialcommissar allein Auf- 
trag zu Ausführung eines Auseinandersetzungsgeschäfts irgend einer Art, so liegt, insofern 
nicht der Auftrag ausdrücklich enger beschränkt worden ist, hierin zugleich die Ermächtigung 
zur Abfassung des Recesses und Leitung des Receßvollziehungsactes. 
§ 10. Do der Schlußtermin für alle Ueberweisungen von Ablösungs= und Gefällsren- 
ten an die Landrentenbank § 21 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 in der Maaße bestimmt
	        
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