Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Schlesischen Eisenbahnactienschuld und der Chemnitz-Riesaer Eisenbahnprioritätsanleihe, als 
Baarzahlung mit angenommen werden. 
5. Die Abnahme mit ratenweiser Einzahlung (§ 2 unter b) wird denjenigen ge- 
stattet, die längstens bis mit 15ten April dieses Jahres den Weg der Subseription betreten. 
Dieselbe muß mindestens auf einen Betrag von 2000 Thalern — — gerichtet und mit einer 
sofortigen baaren Einzahlung (§ 4) von 10 Procent begleitet sein. 
Die Subseribenten verpflichten sich durch Unterzeichnung der Subseriptionsanmeldung, 
(vergl. Beilage A) die gezeichnete Summe längstens bis mit 15ten October dieses Jahres 
durch Einzahlung des Erfüllungsbetrags in unzertrennter Summe oder in ratenweisen Nach- 
zahlungen von mindestens 25 Procent abzunehmen. 
Dieselben erhalten über die erfolgte Subseription und Anzahlung von der Hauptstaats- 
casse eine Bescheinigung (vergl. Beilage B) ausgestellt, auf welcher die späteren Zahlungen 
und die dafür verabreichten Obligationen ebenfalls angemerkt werden, und welche von ihnen, 
bei Abnahme des Restbetrags der Subseription, wobei zugleich die eingezahlten 10 Procent 
mit in Anrechnung zu bringen, an jene Casse wieder zurückzugeben ist. Die subseribirten Be- 
träge werden in der Regel zur einen Hälfte in Abschnitten zu 500 Thalern — —, zur an- 
dern in dergleichen zu 200 Thalern — —, verabfolgt und es wird die hiernach zu verab- 
reichende Stückzahl der betreffenden Abschnitte auf den Subseriptionsbescheinigungen besonders 
mit ausgedrückt werden. 
#& 6. Wer bis zum 15ten October dieses Jahres die subseribirten Obligationen nicht 
abnimmt, verliert seinen Anspruch auf deren Erwerbung und es wird dann die ausgestellte 
Subscriptionsbescheinigung insoweit ungültig, vielmehr solchenfalls auf Gefahr des Subseri- 
benten zum Verkaufe der von ihm nicht abgenommenen Obligationen an der Leipziger Börse 
gegen Sensalbescheinigung verschritten, auch ihm nur derjenige Theil der geleisteten Anzahlung 
zurückgegeben, welcher nicht zu Cours= und Spesenverlust an den verkauften Obligationen 
zu verwenden gewesen ist. 
Leistet aber der Subscribent der Aufforderung zu Empfangnahme jener Herauszahlung 
keine Folge, so wird deren Betrag auf seine Kosten bei dem Justizamte Dresden zu Jeder- 
manns Recht deponirt werden. 
# 7J7. Diejenigen Besitzer bisher eingezahlter Handdarlehne mit gegenseitigem einjähri- 
gen Aufkündigungsrechte, welche damit in die Anleiheschuld der 41 procentigen Staatsschul- 
dencassenscheine überzutreten beabsichtigen (§ 2 unter c), haben für solchen Zweck die ihnen 
ertheilten Handdarlehnsschuldverschreibungen, ingleichen die auf das Halbjahr vom isten 
October 1850 bis Ende März 1851 lautenden Ouittungsformulare, längstens bis mit 
15ten März dieses Jahres bei der Hauptstaatscasse in Dresden zu produciren, woselbst diesen 
Darlehnsscheinen, und Ouittungsformularen, ohne Unterschied, ob von dem Kündigungsrechte 
bereits Gebrauch gemacht worden war oder nicht, mittelst Stempels die Worte: 
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